§ 25 Abs 1 Z 4 WG ist nicht in der Weise zu verstehen, dass ein Wechsel zwischen bzw eine Kumulierung von den in dieser Bestimmung genannten Bildungszweigen die Befreiung verlängert
§ 25 WG
GZ 2010/11/0100, 26.09.2013
Der Bf vertritt den Standpunkt, die alternative Aufzählung der Tatbestandsvarianten Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstige Berufsvorbereitung spreche dafür, dass ein Wechsel zwischen den Bildungszweigen zulässig sei. Dem Wortlaut sei keinesfalls zu entnehmen, dass es sich um denselben konkreten Ausbildungszweig handeln müsse.
VwGH: Die vom Bf vertretene Auffassung, ein zum Zeitpunkt der laufenden Schulausbildung bestehender Ausschluss von der Einberufung erstrecke sich auch auf ein anschließend begonnenes Hochschulstudium, würde dem Zweck des § 25 Abs 1 Z 4 WG zuwiderlaufen, nämlich dem Betreffenden zu ermöglichen, eine laufende Ausbildung, in der er zu Beginn des Kalenderjahres seiner Stellung gestanden ist, abzuschließen, ohne durch die Ableistung des Grundwehrdienstes eine Unterbrechung dieser in Kauf nehmen zu müssen.
Der Ausschlussgrund des § 25 Abs 1 Z 4 WG gilt nämlich nur für jene bereits "laufende" Schul- oder Hochschulausbildung oder sonstige Berufsvorbereitung, die in dem in § 25 Abs 1 Z 4 WG näher genannten Zeitpunkt bereits begonnen war.
Wie die belBeh zutreffend angenommen hat, kann von einer gleichen und iSd § 25 Abs 1 Z 4 WG "laufenden Schulausbildung" keine Rede mehr sein, wenn der Bf das ursprünglich besuchte Oberstufenrealgymnasium mit Ablegung der Reifeprüfung abschließt und sich im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Einberufungsbefehls in einem Hochschulstudium befindet. § 25 Abs 1 Z 4 WG ist somit auch nicht in der Weise zu verstehen, dass ein Wechsel zwischen bzw eine Kumulierung von den in dieser Bestimmung genannten Bildungszweigen die Befreiung verlängert.
Daran ändert es auch nichts, dass der Bf am Beginn jenes Jahres, als seine Tauglichkeit neuerlich festgestellt wurde (dies geschah am 2. Februar 2010), bereits Student der Musikwissenschaft war. Im Sinne des § 25 Abs 1 Z 4 WG wäre dieser Umstand nämlich nur "im Falle einer zwischenzeitlich festgestellten vorübergehenden Untauglichkeit oder Untauglichkeit" relevant. Eine diesbezügliche Feststellung war aber unstrittig nie erfolgt.