Niemandem steht ein Rechtsanspruch auf die Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zur Beseitigung gem § 129 Abs 10 Wr BauO zu
Wr BauO, § 8 AVG
GZ 2012/05/0154, 26.06.2013
VwGH: Nach der Wr BauO kommt niemandem, weder dem Nachbarn noch dem Grundeigentümer ein Anspruch auf Erlassung eines baupolizeilichen Auftrages zu. Die Privatrechtsordnung räumt einem Eigentümer einer Liegenschaft ausreichende Möglichkeiten gegen den ohne seine Zustimmung einen vorschriftswidrigen Bau errichtenden Dritten zum Schutz seines Eigentums ein.