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Verfahrensrecht

VwGH: Zwar ist die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, solange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend

Dies gilt jedoch nicht bei der ersatzlosen Aufhebung eines Bescheides gem § 66 Abs 4 AVG

14. 02. 2014
Gesetze:

§ 66 AVG


Schlagworte: Berufungsbehörde, kassatorische Entscheidung, Bindungswirkung, ersatzlose Aufhebung


GZ 2012/05/0154, 26.06.2013


 


VwGH: Zwar ist die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, solange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend. Dies gilt jedoch nicht bei der ersatzlosen Aufhebung eines Bescheides gem § 66 Abs 4 AVG.

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