Dies gilt jedoch nicht bei der ersatzlosen Aufhebung eines Bescheides gem § 66 Abs 4 AVG
§ 66 AVG
GZ 2012/05/0154, 26.06.2013
VwGH: Zwar ist die in Spruch und Begründung eines Aufhebungsbescheides nach § 66 Abs 2 AVG zum Ausdruck kommende, die Behebung und Zurückverweisung tragende Rechtsansicht der Berufungsbehörde, solange die dafür maßgebende Sach- und Rechtslage keine Veränderung erfährt, sowohl für die Unterbehörde als auch (im Fall eines weiteren Rechtsganges) für die Berufungsbehörde selbst bindend. Dies gilt jedoch nicht bei der ersatzlosen Aufhebung eines Bescheides gem § 66 Abs 4 AVG.