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Verfahrensrecht

VwGH: Hinterlegung nach Zustellversuch an falsche Adresse und Kenntnisnahme des späteren Beschwerdeführervertreters im Wege der Akteneinsicht

Dass der spätere Beschwerdeführervertreter am 31. März 2011 im Wege der Akteneinsicht die Erledigung vom 16. September 2010 zur Kenntnis nahm, konnte den Zustellmangel nicht heilen, wobei im vorliegenden Fall nicht einmal eine Zustellverfügung an den Beschwerdeführervertreter vorliegt

14. 02. 2014
Gesetze:

§ 7 ZustG, § 17 ZustG, § 9 ZustG, § 10 AVG, § 17 AVG


Schlagworte: Zustellrecht, Hinterlegung nach Zustellversuch an falsche Adresse, Kenntnisnahme des späteren Beschwerdeführervertreters im Wege der Akteneinsicht, Zustellmangel, Heilung


GZ 2011/22/0122, 26.06.2013


 


VwGH: Der vom Bf bekämpfte Bescheid ist ihm gegenüber nicht rechtswirksam erlassen worden.


 


Dem Verwaltungsgeschehen ist zu entnehmen, dass der Bf im betreffenden Verwaltungsverfahren vor seiner Ausreise aus Österreich seine Adresse in Bosnien und Herzegowina angegeben hat, an welche ihm auch der erstinstanzliche Bescheid persönlich zugestellt wurde. Auch die belBeh geht im angefochtenen Bescheid ausdrücklich davon aus, dass der Bf nicht an der Adresse seiner Ehefrau in 1200 Wien aufhältig ist, sondern an der von ihm angegebenen Adresse in Bosnien und Herzegowina.


 


Es findet sich in den Verwaltungsakten auch kein Hinweis darauf, dass die Ehefrau des Bf zustellbevollmächtigt gewesen wäre.


 


Mit der Hinterlegung nach einem Zustellversuch an der Adresse 1200 Wien konnte somit dem Bf die behördliche Erledigung vom 16. September 2010 nicht rechtswirksam zugestellt werden, da der Bf von dieser Adresse dauernd abwesend war und dies der Behörde im Verwaltungsverfahren auch rechtzeitig iSd § 4 Abs 3 ZustG bekannt gegeben hatte.


 


Es gibt aber auch keine Hinweise auf eine Heilung dieses Zustellmangels im Verwaltungsgeschehen. Eine Zustellverfügung lässt sich dem Verwaltungsakt nicht entnehmen - die belBeh übermittelte die Erledigung vom 16. September 2010, welche an den Bf ohne Angabe einer Zustelladresse gerichtet ist - an den Landeshauptmann von Wien mit dem Ersuchen, "den Bescheid im Original dem Berufungswerber zuzustellen". Dass der spätere Beschwerdeführervertreter am 31. März 2011 im Wege der Akteneinsicht die Erledigung vom 16. September 2010 zur Kenntnis nahm, konnte den Zustellmangel nicht heilen, wobei im vorliegenden Fall nicht einmal eine Zustellverfügung an den Beschwerdeführervertreter vorliegt.


 


Mangels rechtswirksamer Zustellung konnte daher der angefochtene Bescheid gegenüber dem Bf auch keine Rechtswirksamkeit entfalten. Die Beschwerde war daher bereits aus diesem Grund gem § 34 Abs 1 und 3 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

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