Erlassen bzw ergangen ist ein Bescheid erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt
§ 56 AVG, § 7 ZustG, § 24 ZustG
GZ 2011/22/0122, 26.06.2013
VwGH: Zum Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird. Erst mit seiner Erlassung erlangt ein Bescheid rechtliche Existenz. Die Erlassung schriftlicher Bescheide hat durch Zustellung bzw Ausfolgung (§ 24 ZustG) zu erfolgen. Erlassen bzw ergangen ist ein Bescheid erst ab dem Zeitpunkt, ab dem eine rechtswirksame Zustellung vorliegt.