In die Berechnung der dreijährigen absoluten Frist für die Zulässigkeit von Anträgen auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist die Zeit eines Verfahrens vor dem EGMR einzurechnen
§ 69 AVG
GZ 2013/05/0211, 10.12.2013
VwGH: Im vorliegenden Beschwerdefall war das gegenständliche baubehördliche Verfahren, dessen Wiederaufnahme der Bf beantragt hat, mit Eintritt der Rechtskraft des Berufungsbescheides vom 28. Juli 1987 im selben Jahr abgeschlossen. Der klare Wortlaut des § 69 Abs 2 AVG schließt es aus, die objektive Befristung des Wiederaufnahmeantrages mit drei Jahren von einem anderen Zeitpunkt an zu berechnen als jenem, in welchem der das wiederaufzunehmende Verfahren abschließende Bescheid erlassen wurde.
Da die Verfahrensgarantie des "fair hearing" iSd Art 6 Abs 1 EMRK nicht zur Anwendung kommt, wenn einer Entscheidung in der Sache Prozesshindernisse entgegenstehen, ist es hiebei nicht von Bedeutung, dass - wie die Beschwerde vorbringt - Fristen für die Wiederaufnahme eines nationalen Verfahrens in der EMRK nicht vorgesehen sind. Entgegen der Beschwerdeauffassung ist es für die vorliegende Beurteilung auch ohne Belang, ob die Dauer des Verfahrens "von der Baubehörde I. Instanz bis zum EGMR" (offensichtlich gemeint: bis zum genannten Urteil des EGMR vom 10. Mai 2007) wesentlich länger als drei Jahre gedauert hat.
Da somit, wie dargelegt, seit dem rechtskräftigen Abschluss des baubehördlichen Bewilligungsverfahrens im Jahr 1987 bei Stellung des Wiederaufnahmeantrages des Bf vom 28. Dezember 2007 mehr als drei Jahre verstrichen waren, konnte diesem Antrag kein Erfolg beschieden sein.