Gehört ein im Streitverfahren geltend gemachter Anspruch in Wahrheit in das Außerstreitverfahren, so ist gem § 40a JN vorzugehen, auch wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt; dies gilt auch für die Frage der Räumung von Wohnungen, deren Zugehörigkeit zum ehelichen Gebrauchsvermögen geltend gemacht wird (hier im Ergebnis: streitiges Verfahren, weil keine Eigenschaft als Ehewohnung)
§ 40a JN, § 97 ABGB, §§ 81 ff EheG
GZ 8 Ob 91/12h, 27.6.2013
Die Räumungsklage (betreffend ein Einfamilienhaus im Alleineigentum des Klägers, hinsichtlich dessen von der beklagten Ehefrau Ansprüche nach § 97 ABGB geltend gemacht werden) wurde zwar einige Zeit vor der Scheidung eingebracht, aber wurde noch während des erstgerichtlichen Verfahrens die Ehe rk geschieden und ein Antrag auf Aufteilung des ehelichen Vermögens und der ehelichen Ersparnisse gestellt.
OGH: Gehört ein im Streitverfahren geltend gemachter Anspruch in Wahrheit in das Außerstreitverfahren, so ist gem § 40a JN vorzugehen, auch wenn sich die Unzulässigkeit des streitigen Rechtswegs erst im Rechtsmittelverfahren herausstellt. Dies gilt auch für die Frage der Räumung von Wohnungen, deren Zugehörigkeit zum ehelichen Gebrauchsvermögen geltend gemacht wird.
Aus dem oben dargestellten „Vorrang“ des Aufteilungsverfahrens ist abzuleiten, dass die Eigenschaft eines Vermögenswerts als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse auch für die Zulässigkeit des streitigen Rechtswegs zu prüfen ist. Ist die Eigenschaft eines Vermögenswerts als Teil des ehelichen Gebrauchsvermögens oder der ehelichen Ersparnisse aus tatsächl oder rechtl Gründen str, hat nach der Rsp der mit einem sonst zulässigen Begehren angerufene Streitrichter ebenso wie der allenfalls angerufene Außerstreitrichter im Rahmen der ihnen obliegenden Prüfung der Verfahrensvoraussetzungen die erforderlichen Erhebungen zu pflegen und über die Zulässigkeit des Rechtswegs zu entscheiden. Soweit sich daher im Verfahren nach § 40a JN die Eigenschaft als Ehewohnung nicht ergibt, hat es daher bei der Entscheidung im streitigen Verfahren zu verbleiben.