Nach stRsp sind Feststellungsklagen nicht nur zur Wahrung von Schadenersatzansprüchen, sondern auch von Gewährleistungsansprüchen nach § 933 ABGB zulässig
§ 228 ZPO, §§ 922 ff ABGB
GZ 8 Ob 66/13h, 17.12.2013
OGH: Das Bestehen eines rechtlichen Interesses iSd § 228 ZPO hängt grundsätzlich von den Umständen des Einzelfalls ab. Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte.
Nach stRsp sind Feststellungsklagen nicht nur zur Wahrung von Schadenersatzansprüchen, sondern auch von Gewährleistungsansprüchen nach § 933 ABGB zulässig. Voraussetzung dafür ist, dass die klagende Partei mangels Kenntnis der Ursachen des Mangels bzw der Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht in der Lage ist, ihre daraus abzuleitenden Ansprüche mit Leistungsklage geltend zu machen.
Im vorliegenden Fall waren die Untersuchungen der Verwaltungsbehörden über den Inhalt der Deponie bei Schluss der Verhandlung erster Instanz noch nicht abgeschlossen. Inwieweit auch die Gemeinde und das Land für das in Aussicht gestellte Sanierungsprogramm in Anspruch genommen werden könnten, war noch nicht absehbar. Soweit dagegen die Revision meint, die Kläger hätten ohnedies bereits alle wesentlichen Informationen über den Umfang der Deponie, entfernt sie sich von den bindenden Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Angesichts einer in mehrfacher Hinsicht noch ungewissen Entwicklung ist aber die Bejahung eines Feststellungsinteresses durch die Vorinstanzen jedenfalls nicht unvertretbar.