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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kollektivvertragliche Regelung, die für die Wahrung der gesetzlichen Verjährungsfrist eine schriftliche Geltendmachung von Ansprüchen des Arbeitgebers sowie des Arbeitnehmers binnen sechs Monaten nach Fälligkeit vorsieht – Anwendbarkeit auf irrtümlich ein zweites Mal ausgezahlte Abfertigung?

Nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses kann einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden; dazu gehören nicht Kondiktionsansprüche wegen irrtümlich erbrachter rechtsgrundloser Leistungen iSd § 1431 ABGB

14. 02. 2014
Gesetze:

§ 2 ArbVG, § 1431 ABGB


Schlagworte: Kollektivverträge, Regelung, Bereicherungsrecht, Leistungskondiktion


GZ 9 ObA 151/13s, 19.12.2013


 


OGH: Gem § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG können Kollektivverträge die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regeln. Es ist stRsp, dass nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden kann. Dazu gehören nicht Kondiktionsansprüche wegen irrtümlich erbrachter rechtsgrundloser Leistungen iSd § 1431 ABGB. Diese Rsp geht auf die Entscheidung 4 Ob 108/81 zurück, an der trotz der dazu geäußerten Kritik der Lehre auch in der Folge festgehalten wurde. Sie begründet auch keinen Widerspruch zu all jenen Entscheidungen, in denen die Befugnis der Kollektivvertragsparteien, abhängig von der absolvierten Dienstzeit die Rückzahlung aliquoter Teile einer zunächst voll ausgezahlten Sonderzahlung vorzusehen, nicht in Frage gestellt wurde. Denn mit einer solchen Kollektivvertragsregelung wird das typische Problem einer regulären Entgeltzahlung angesprochen, der wegen unterjähriger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in der Folge keine entsprechende Leistung mehr gegenübersteht. Das ist bei einer irrtümlichen Doppelzahlung nicht der Fall.


 


Neue, der dargelegten Rsp entgegenstehende Argumente macht die Revision nicht geltend. Sie ist daher zurückzuweisen.

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