Nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses kann einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden; dazu gehören nicht Kondiktionsansprüche wegen irrtümlich erbrachter rechtsgrundloser Leistungen iSd § 1431 ABGB
§ 2 ArbVG, § 1431 ABGB
GZ 9 ObA 151/13s, 19.12.2013
OGH: Gem § 2 Abs 2 Z 2 ArbVG können Kollektivverträge die gegenseitigen aus dem Arbeitsverhältnis entspringenden Rechte und Pflichten der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer regeln. Es ist stRsp, dass nur der typische, wesentliche oder regelmäßig wiederkehrende Inhalt eines Arbeitsverhältnisses einer kollektivvertraglichen Regelung unterworfen werden kann. Dazu gehören nicht Kondiktionsansprüche wegen irrtümlich erbrachter rechtsgrundloser Leistungen iSd § 1431 ABGB. Diese Rsp geht auf die Entscheidung 4 Ob 108/81 zurück, an der trotz der dazu geäußerten Kritik der Lehre auch in der Folge festgehalten wurde. Sie begründet auch keinen Widerspruch zu all jenen Entscheidungen, in denen die Befugnis der Kollektivvertragsparteien, abhängig von der absolvierten Dienstzeit die Rückzahlung aliquoter Teile einer zunächst voll ausgezahlten Sonderzahlung vorzusehen, nicht in Frage gestellt wurde. Denn mit einer solchen Kollektivvertragsregelung wird das typische Problem einer regulären Entgeltzahlung angesprochen, der wegen unterjähriger Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in der Folge keine entsprechende Leistung mehr gegenübersteht. Das ist bei einer irrtümlichen Doppelzahlung nicht der Fall.
Neue, der dargelegten Rsp entgegenstehende Argumente macht die Revision nicht geltend. Sie ist daher zurückzuweisen.