Alle Verfügungen, die der Vorerbe über das Substitutionsgut ohne Genehmigung der Substitutionsbehörde trifft, sind, soweit es sich um dingliche Verfügungen handelt, welche die Rechte des Nacherben beeinträchtigen, nichtig; hingegen ist das diesen Verfügungen vorausgehende Verpflichtungsgeschäft grundsätzlich unbeschränkt gültig
§§ 608 ff ABGB
GZ 5 Ob 117/13m, 17.12.2013
OGH: Nach Meinung der Beklagten zeige die höchstgerichtliche Rsp (RIS-Justiz RS0060810 = 1 Ob 99/52), dass im vorliegenden Fall der Kaufvertrag nicht grundbücherlich durchführbar sei und dies auch die Nichtigkeit des Kaufvertrags nach sich ziehe.
Alle Verfügungen, die der Vorerbe über das Substitutionsgut ohne Genehmigung der Substitutionsbehörde trifft, sind, soweit es sich um dingliche Verfügungen handelt, welche die Rechte des Nacherben beeinträchtigen, nichtig. Hingegen ist das diesen Verfügungen vorausgehende Verpflichtungsgeschäft grundsätzlich unbeschränkt gültig. Auch ein Veräußerungsverbot wirkt nur als Hindernis gegen eine grundbücherliche Durchführung einer verbotswidrigen Verfügung, während die obligatorische Wirksamkeit des Verpflichtungsgeschäfts davon unberührt bleibt. Die Beklagte verkennt insoweit den Unterschied zwischen der aufrechten obligatorischen Verpflichtung einerseits und der derzeit fehlenden grundbücherlichen Durchführbarkeit des Vertrags andererseits. Es ist gerade Aufgabe der Beklagten, sich um die Einhaltung ihrer obligatorischen Verpflichtung und damit um die Schaffung der Voraussetzungen für die grundbücherliche Durchführbarkeit des Vertrags zu bemühen. Der von der Beklagten für sich in Anspruch genommene RIS-Justiz RS0060810 (= 1 Ob 99/52) enthält gerade keine Aussage zur Gültigkeit des Verpflichtungsgeschäfts.