Ob der Zuwendende seinen Irrtum verschuldet hat, ist bedeutungslos
§ 1431 ABGB
GZ 5 Ob 147/13y, 17.12.2013
OGH: Die Voraussetzungen der condictio indebiti, der Rückforderung wegen irrtümlicher Zahlung einer Nichtschuld iSd § 1431 ABGB, sind das Fehlen der Verbindlichkeit, auf die geleistet wurde, und ein Irrtum des Leistenden über ihren Bestand. Der Zahler muss in der Absicht geleistet haben, eine Verbindlichkeit zu erfüllen, und die Zahlung muss auf einem Irrtum beruhen, der die zu zahlende Schuld oder den Gegenstand, den der Zahler leistete, betrifft. Ob der Zuwendende seinen Irrtum verschuldet hat, ist bedeutungslos. Hat der Leistende über das Bestehen der Schuld aus Fahrlässigkeit geirrt, so ist dies noch kein Grund dafür, dem Empfänger gegen den Willen des Irrenden einen unentgeltlichen Vorteil zu belassen. Diese Voraussetzungen der condictio indebiti liegen hier vor und begründen den Anspruch der Klägerin. Des Vorliegens der Voraussetzungen des § 871 ABGB bedarf es - entgegen der Ansicht der Beklagten - nicht.
Die Beklagten haben gemeinsam bei der Schaltermitarbeiterin vorgesprochen und die Auszahlung erwirkt, weshalb gegen die Bejahung der Passivlegitimation beider Beklagten keine Bedenken bestehen. Wer die Auszahlung anschließend quittierte, spielt in diesem Zusammenhang keine entscheidende Rolle. Soweit die Zweitbeklagte unterstellt, (auch noch nach Kontoglattstellung) nur als Vertreterin des Erstbeklagten aufgetreten zu sein, fehlt es schon an Behauptungen, wie die Zweitbeklagte vor der Auszahlung dem Offenlegungsgrundsatz entsprochen haben will, ist doch der Kassen-Auszahlungsbeleg an sie persönlich tituliert.
Soweit sich die Beklagten auf ihre angebliche Gutgläubigkeit berufen, würde diese selbst gegebenenfalls der Pflicht zur Herausgabe des ohne Rechtsgrund zugekommenen Geldbetrags grundsätzlich nicht entgegenstehen.
Dem Entreicherten stehen Zinsen in der Höhe zu, wie er sie erzielt hätte, wenn er für die betreffende Zeit einem Dritten ein Darlehen gewährt hätte; darauf hat sich die Klägerin auch (erschließbar) berufen. Aufgrund des engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen der vereinbarten Kontoglattstellung und der nur wenige Tage später erfolgten irrtümlichen Auszahlung mussten die Beklagten mit der umgehenden Rückforderung rechnen.