Home

Zivilrecht

OGH: Zur Haftung für Erfüllungsgehilfen gem § 1313a ABGB

Das Mindest-Zurechnungskriterium des § 1313a ABGB ist, dass der Beklagte das schuldhafte Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste

14. 02. 2014
Gesetze:

§ 1313a ABGB


Schlagworte: Schadenersatzrecht, Haftung für Erfüllungsgehilfen


GZ 7 Ob 250/10f, 16.06.2011


 


OGH: Die Judikatur verlangt als Mindest-Zurechnungskriterium des § 1313a ABGB, dass der Beklagte ein schuldhaftes Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste.

JusGuide GmbH
Dr. Otto Tschadekgasse 5
2486 Pottendorf
0660 / 46 42 934
office@jusguide.at