Das Mindest-Zurechnungskriterium des § 1313a ABGB ist, dass der Beklagte das schuldhafte Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste
§ 1313a ABGB
GZ 7 Ob 250/10f, 16.06.2011
OGH: Die Judikatur verlangt als Mindest-Zurechnungskriterium des § 1313a ABGB, dass der Beklagte ein schuldhaftes Verhalten des Dritten im Kontext mit der Erfüllung seiner Vertragspflichten veranlasste.