Weder das - iZm einer Wiesenfläche gar nicht zweckmäßige - Entfernen von Schnee und Verteilen von Streugut, noch das Absperren der Wiesenfläche ist hier vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs zu erwarten gewesen
§§ 1295 ff ABGB
GZ 7 Ob 214/13s, 11.12.2013
OGH: Jeder, der auf einem ihm gehörenden oder seiner Verfügung unterstehenden Grund und Boden einen Verkehr für Menschen eröffnet und unterhält, hat für die Verkehrssicherung Sorge zu tragen. Weiters hat jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder in seinem Bereich bestehen lässt, dafür zu sorgen, dass sie niemanden schädigt.
Die Anforderungen an die allgemeine Verkehrssicherungspflicht dürfen nicht überspannt werden, soll sie keine in Wahrheit vom Verschulden unabhängige Haftung des Sicherungspflichtigen zur Folge haben; sie findet ihre Grenze daher in der Zumutbarkeit möglicher Maßnahmen der Gefahrenabwehr. Umfang und Intensität von Verkehrssicherungspflichten richten sich dabei va danach, in welchem Maß die Verkehrsteilnehmer selbst vorhandene Gefahren erkennen oder ihnen begegnen können.
Hier ereignete sich der Unfall auf einer - abseits der ohnedies errichteten Parkplätze gelegenen - schneebedeckten Wiesenfläche, die keine Merkmale eines angelegten Parkplatzes aufwies. Die winterlichen Verhältnisse auf der Wiesenfläche, die für jedermann erkennbar waren, gingen auch auf kein Zutun der Beklagten zurück. Weder das - iZm einer Wiesenfläche gar nicht zweckmäßige - Entfernen von Schnee und Verteilen von Streugut, noch das Absperren der Wiesenfläche ist vernünftigerweise nach der Auffassung des Verkehrs zu erwarten gewesen.