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Arbeitsrecht

VwGH: Pauschalverrechnung (§ 15 Abs 2 GehG) und Einzelbemessung von Nebengebühren (hier: iZm Gefahrenzulage nach § 19b GehG)

Es muss dem Beamten auch dann, wenn er im Bezug einer pauschalierten Nebengebührenvergütung steht, unbenommen bleiben, hinsichtlich jener Tatbestände, die von der Pauschalierung noch nicht berücksichtigt wurden, einen Antrag auf entsprechende Nebengebührenvergütung zu stellen

12. 02. 2014
Gesetze:

§ 15 GehG, § 19b GehG


Schlagworte: Gehaltsrecht, Nebengebühren, Pauschalverrechnung, Einzelbemessung, Gefahrenzulage


GZ 2013/12/0041, 13.11.2013



VwGH: Nach § 15 Abs 1 Z 9 GehG ist die Gefahrenzulage (§ 19b) eine Nebengebühr. Nach § 15 Abs 2 erster Satz GehG können die unter Abs 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die in Abs 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale).


 


Gem § 19b GehG gebührt dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, eine Gefahrenzulage.


 


Nach Abs 2 leg cit ist bei der Bemessung der Gefahrenzulage auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihrer Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers.


 


Wie der VwGH in stRsp zu § 15 Abs 2 GehG erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf die Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung von Überstunden stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Der Beamte hat in diesem Zusammenhang aber keinen Anspruch darauf, dass eine einmal vorgenommene Pauschalierung beibehalten wird. Vielmehr bleibt es der Dienstbehörde unbenommen, von der Pauschalvergütung der Überstunden auf deren Einzelverrechnung überzugehen. Demgegenüber steht es dem Beamten stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen.


 


§ 15 Abs 2 erster Satz GehG enthält keine Anordnung, dass mit der dort vorgesehenen Art der Pauschalierung alle Leistungen der vom Pauschale jeweils erfassten nebengebührenanspruchsbegründenden Tätigkeiten als abgegolten anzusehen seien. Dies würde auch dem Grundgedanken widersprechen, wonach zwischen den (erbrachten) dienstlichen Leistungen und dem Anspruch auf Nebengebühren nach dem Gesetz ein Zusammenhang besteht, mag dieser Zusammenhang auch bei der Pauschalierung der Nebengebühren erheblich gelockert sein. Es muss daher dem Beamten auch dann, wenn er im Bezug einer pauschalierten Nebengebührenvergütung steht, unbenommen bleiben, hinsichtlich jener Tatbestände, die von der Pauschalierung noch nicht berücksichtigt wurden, einen Antrag auf entsprechende Nebengebührenvergütung zu stellen. Die Entscheidung darüber, ob im Fall der Berechtigung des Anspruches des Beamten die Nebengebühren einzeln oder eine erhöhte pauschalierte Nebengebührenvergütung vorgenommen wird, ist der Dienstbehörde vorbehalten.


 


Vor dem Hintergrund der wiedergegebenen Rsp wurde der Bf durch die im Instanzenzug versagte Pauschalierung einer Gefahrenzulage nicht in dem von ihm vor dem VwGH geltend gemachten Recht auf (Einzelbemessung einer) Gefahrenzulage nach § 19b GehG verletzt.

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