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Wirtschaftsrecht

VwGH: PSO-Vergaberecht

VwGH bestätigt die Nichtigerklärung einer Vorinformation

12. 02. 2014
Gesetze:

§ 141 BVergG, Art 5 Abs 6 PSO-VO, Art 7 Abs 2 PSO-VO


Schlagworte: Vergaberecht, Direktvergabe, Vorinformation, PSO


GZ 2012/04/0082, 11.12.2013



In der Regel kann bei Direktvergaben nur die Wahl der Verfahrensart angefochten werden, nicht aber eine Vorinformationen. Nicht so im PSO-Vergaberecht. Der UVS OÖ hat eine Vorinformation zur Direktvergabe einer Schienenverkehrsdienstleistung wegen eines nicht ausreichenden Informationsgehaltes dieser Vorinformation für nichtig erklärt.



VwGH: Während bei der Direktvergabe im Allgemeinen nur die Wahl des Vergabeverfahrens gesondert anfechtbar ist, ordnet § 141 Abs 5 Satz 1 BVergG 2006 für die Vergabe von Dienstleistungsaufträgen im nicht prioritären Bereich an, dass 'jede nach außen in Erscheinung tretende Festlegung des Auftraggebers' als gesondert anfechtbare Entscheidung gilt. Darunter fällt bei der (beabsichtigten) Direktvergabe von Aufträgen iSv Art 5 Abs 6 PSO-VO nicht nur die Wahl des Vergabeverfahrens, sondern wohl auch die mangelhafte Erfüllung des Transparenzgebots nach Art 7 Abs 2 PSO-VO und die (hier behauptete) Ablehnung von Verhandlungen mit Unternehmen, die an solchen Aufträgen interessiert sind. Abweichend von anderen Direktvergaben ist daher die Auswahl der Unternehmen, mit denen Vertragsverhandlungen gepflogen werden, im Anwendungsbereich des § 141 BVerg 2006 nicht von vornherein der Nachprüfung entzogen.

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