Die Rechtsstellung des Nachbarn auf Einhaltung der Gebäudehöhe ist in NÖ besonders eingeschränkt
§ 6 NÖ BauO, § 14 NÖ BauO, § 48 NÖ BauO, § 53 NÖ BauO, § 67 NÖ Bau
Schlagworte: Niederösterreichisches Baurecht, Gebäudehöhe, Nachbar
GZ 2011/05/0194, 23.07.2013
VwGH: Die Bestimmungen über die Bebauungshöhe und die zulässige Höhe von Bauwerken begründen nur insoweit subjektiv-öffentliche Rechte der Nachbarn, als sie der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der zulässigen (bestehende bewilligte und zukünftig bewilligungsfähige) Gebäude der Nachbarn dienen. Keinesfalls ist ein davon losgelöstes Recht der Nachbarn auf Einhaltung der Bebauungshöhe oder der zulässigen Gebäudehöhe unter diese Gesetzesbestimmung subsumierbar.
Anmerkung: Es handelt sich hier um eine Besonderheit der NÖ BauO. Ansonsten haben Nachbarn idR insoweit ein subjektiv-öffentliches Recht auf Nichtüberschreitung der Gebäudehöhe, als die ihnen zugewandte Seite des Gebäudes von der Überschreitung betroffen wäre.