Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird
§ 9 VStG, § 44a VStG
GZ 2010/02/0032, 24.05.2013
VwGH: Gem § 9 Abs 1 VStG ist für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften, sofern die Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmen und soweit nicht verantwortliche Beauftragte (Abs 2) bestellt sind, strafrechtlich verantwortlich, wer zur Vertretung nach außen berufen ist.
Der Bf weist in der Beschwerde darauf hin, dass er spruchgemäß hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung als Organ (Obmann) des L.-Sportclubs L D von der belBeh bestraft worden sei.
Wird ein Täter als verantwortliches Organ einer juristischen Person bestraft, so erfordert es die Bestimmung des § 44a Z 1 VStG, dass im Spruch des Straferkenntnisses die Art der Organfunktion, der zufolge der Täter zur Vertretung nach außen berufen ist, eindeutig angeführt wird.
Mit der im Spruch unverändert gelassenen Umschreibung "als Verantwortlicher des L.- und R Sportclubs L D" wird jedoch die Organfunktion, aufgrund derer der Bf als zur Vertretung nach außen berufenes Organ des in Rede stehenden Sportclubs gem § 9 Abs 1 VStG zur Verantwortung gezogen werden soll, nicht hinreichend konkretisiert.