Ein zivilrechtliches Hindernis der Erfüllung (zB Eingriff in Rechte Dritter) steht einer Vollstreckungsverfügung zur Durchsetzung einer im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung nicht entgegen
§ 4 VVG, § 10 VVG, § 68 AVG, § 37 EO
GZ 2013/07/0093, 28.11.2013
VwGH: Mit ihrem Vorbringen macht die bf Partei geltend, dass die Vollstreckung des Titelbescheides und damit auch der Kostenvorauszahlungsauftrag deswegen unzulässig seien, weil sie nicht mehr die Verfügungsbefugnis über die Abfälle habe. Dieser Argumentation ist zu entgegnen, dass sie mit ihrem Hinweis auf die bereits im Jahr 2005 erfolgte Übergabe des Areals und der Abfälle an die A GmbH in Wahrheit einen Mangel des Titelbescheides des LH vom 13. September 2006 geltend macht (nämlich, dass der Titelbescheid zu Unrecht sie und nicht die A GmbH verpflichtet habe), auf den aber zulässigerweise im Vollstreckungsverfahren nicht mehr eingegangen werden kann. Maßgeblich ist vielmehr, dass der Auftrag an die bf Partei ergangen ist und daher der Vorauszahlungsauftrag rechtens ihr erteilt wurde.
Daher vermag ihr auch ihr Vorbringen, es läge "Diebstahl" vor, wenn sie dem Auftrag nachkäme, nicht zum Erfolg zu verhelfen. Diesbezüglich ist die Bf allgemein darauf zu verweisen, dass einer Vollstreckungsverfügung zur Durchsetzung einer im Titelbescheid auferlegten Verpflichtung ein zivilrechtliches Hindernis der Erfüllung (zB Eingriff in Rechte Dritter) nicht entgegensteht. Der durch die Vollstreckungsverfügung behauptete Eingriff in das Vermögen eines Dritten betrifft nämlich Umstände, die im rechtskräftigen Titelbescheid entschieden wurden. Eine dritte Person, die Rechte an einem durch die Exekution betroffenen Gegenstand behauptet, hat eine Klage nach § 37 EO einzubringen, wenn sie nicht Adressat der Anordnung in einem Titelbescheid war, welcher Grundlage der Vollstreckungsverfügung iSd § 4 VVG ist. Die behauptete Unzulässigkeit der Vollstreckung liegt somit nicht vor.
Der Auftrag zur Vorauszahlung der Kosten hat nun nach dem Wortlaut des § 4 Abs 2 VVG an den Verpflichteten zu ergehen; dies war nach dem Inhalt des Titelbescheides und der Androhung der Ersatzvornahme die bf Partei. Die Heranziehung der bf Partei zur Vorauszahlung der Kosten begegnet daher keinen Bedenken.