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Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und Verschulden von Kanzleibediensteten eines Rechtsanwaltes

In der unrichtigen Adressierung einer Beschwerde an den VfGH anstelle des VwGH kann keineswegs ein bloßes Versehen minderen Grades erblickt werden

12. 02. 2014
Gesetze:

§ 71 AVG, § 46 VwGG, § 1332 ABGB, § 9 VwGG


Schlagworte: Wiedereinsetzung, Rechtsanwalt, Verschulden, Kanzleiangestellte, unrichtige Adressierung einer Beschwerde


GZ 2013/02/0221, 25.10.2013


 


VwGH: Nach stRsp des VwGH stellt ein Verschulden von Kanzleibediensteten eines Rechtsanwaltes für diesen und damit für die von ihm vertretene Partei nur dann ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis dar, wenn der Rechtsanwalt der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber dem Kanzleiangestellten nachgekommen ist.


 


In der unrichtigen Adressierung einer Beschwerde an den VfGH anstelle des VwGH kann jedoch keineswegs ein bloßes Versehen minderen Grades erblickt werden. Da der ergänzende Schriftsatz ausdrücklich an den VfGH, wenngleich mit einer nicht mehr aktuellen Anschrift (vgl zu der seit 1. März 2013 durch das Inkrafttreten der Novellierung des § 9 VwGG (Entfall des Abs 3) durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 wiederum gegebenen Situation, dass keine gemeinsame Einlaufstelle von VfGH und VwGH besteht, den hg Beschluss vom 26. Juni 2013, Zlen 2013/03/0057, 0066, mwN), kann auch keine Rede davon sein, dass der ergänzende, ausdrücklich an den VfGH adressierte Schriftsatz "richtig" an der angeführte Adresse "Judenplatz 11, 1010 Wien" hätte zugestellt werden können.

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