Bei § 14 Abs 4 Tiroler Grundsicherungsgesetz (TGSG) handelt es sich um eine abschließende Regelung der Geltendmachung aller Ersatzansprüche Dritter; insoweit besteht daher für die Inanspruchnahme des ordentlichen Rechtswegs kein Raum
§ 1 JN, § 1042 ABGB, § 14 TGSG, § 26 TMSG, § 27 TMSG
GZ 6 Ob 173/13d, 28.11.2013
OGH: Ein Begehren nach § 1042 ABGB ist auch dann im Rechtsweg geltend zu machen, wenn die gesetzliche Verpflichtung des Beklagten zu dem Aufwand öffentlich-rechtlicher Natur ist. Mittels Klage nach § 1042 ABGB kann nicht nur Ersatz des Aufwands, zu dem ein anderer aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift, sondern aus welchem Grund immer, verpflichtet war, gefordert werden. Das in § 1042 ABGB gebrauchte Wort „Aufwand“ umfasst auch den „Arbeitsaufwand“ zur Pflege und Wartung eines Kranken. Schuldner nach § 1042 ABGB ist, wer aus welchem Rechtsgrund immer zur Leistung verpflichtet war und sich diese endgültig oder vorläufig erspart hat.
Die Entscheidungskompetenz für Streitigkeiten über Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers gegen Ersatzpflichtige (zB Unterhaltspflichtige) ist, wenn die Hilfe aufgrund eines Rechtsanspruchs (also im Verwaltungsweg) gewährt wurde, in den einzelnen Sozialhilfegesetzen der Länder geregelt. Wenn die Hilfe ohne Rechtsanspruch (also im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) gewährt wurde, liegt die Entscheidungskompetenz für Streitigkeiten über Ersatzansprüche des Sozialhilfeträgers gegen den Ersatzpflichtigen bei den ordentlichen Gerichten.
Hingegen sind Ersatzansprüche Dritter, die eine dem Sozialhilfeträger obliegende Leistung erbracht habe, gegen den Sozialhilfeträger nach allen Sozialhilfegesetzen im Verwaltungsweg auszutragen.
Auch die mit „Ersatzansprüche Dritter“ überschriebene Regelung des § 14 TGSG sieht vor, dass wenn einem Hilfesuchenden eine der Grundsicherung entsprechende Hilfe so dringend gewährt werden musste, dass das für die Gewährung der betreffenden Leistung der Grundsicherung zuständige Organ nicht vorher benachrichtigt werden konnte, demjenigen, der die Hilfe geleistet hat, die Kosten hierfür zu ersetzen sind. Über den Ersatz der Kosten nach § 14 Abs 1 TGSG ist gem § 14 Abs 4 TGSG im Verwaltungsweg zu entscheiden.
Anmerkung des Verfassers: Das TGSG wird seit 1. 1. 2011 durch das TMSG ersetzt.