Im Rahmen eines Eheverfahrens muss die Gefährdung des Wohnungserhaltungs-Anspruchs nicht bescheinigt werden; diese Ausnahme bezieht sich aber nur auf die Bescheinigungspflicht; zur Gefahrenlage muss schon ein Tatsachenvorbringen erstattet werden
§ 97 ABGB, § 382h EO, § 382 EO, § 389 EO
GZ 8 Ob 108/13k, 29.11.2013
OGH: Die aus § 97 ABGB abzuleitenden Ansprüche auf Erhaltung der (Ehe-)Wohnung zugunsten des darauf angewiesenen Ehegatten gegenüber dem verfügungsberechtigten Ehegatten können, soweit es sich nicht um Geldforderungen handelt, gem § 382h EO mittels eV gesichert werden. Dies umfasst sowohl Ansprüche auf Befriedigung des dringenden Wohnbedürfnisses als auch Ansprüche, die aus der Verletzung des Wohnungserhaltungsanspruchs resultieren. Als Sicherungsmittel kommt zB ein Veräußerungs- und Belastungsverbot nach § 382 Z 6 EO in Betracht.
382h EO enthält keine Sonderregelung zur Bescheinigung des zu sichernden Anspruchs. Deshalb muss der Antragsteller seinen familienrechtlichen Wohnungserhaltungsanspruch, sein am Sicherungsobjekt bestehendes dringendes Wohnbedürfnis und die (dingliche oder obligatorische) Verfügungsberechtigung des anderen Ehegatten nach den allgemeinen Bestimmungen behaupten und bescheinigen.
Die Gefährdung des Anspruchs, muss grundsätzlich nach § 389 Abs 1 EO bescheinigt werden. § 382h Abs 2 EO statuiert bei Anhängigkeit ua eines Scheidungsverfahrens eine Ausnahme von der Bescheinigung der Gefahr. Dabei handelt es sich um einen widerlegbare Rechtsvermutung.
Dem Antragsgegner steht die Widerlegung der Rechtsvermutung frei, und zwar im Rahmen seiner Anhörung im Sicherungsverfahren selbst oder im Widerspruchsverfahren. Bei einer widerlegbaren Rechtsvermutung muss der Gegner des Begünstigten den Beweis des Gegenteils erbringen, dass trotz Vorliegens der Vermutungsbasis der vermutete Rechtszustand (hier die Gefährdung) nicht eingetreten ist. Zu bescheinigen ist daher nur die Vermutungsbasis, die nach § 382h Abs 2 EO im anhängigen Eheverfahren besteht.
Dementsprechend ist zwischen der Behauptung der Gefahrenlage einerseits und deren Bescheinigung andererseits zu unterscheiden: Die gesetzliche Ausnahme von den allgemeinen Voraussetzungen für die Erlassung einer eV bezieht sich nur auf die Bescheinigungspflicht. Die gefährdete Partei muss daher auch zur Gefahrenlage ein geeignetes Tatsachenvorbringen erstatten. Dem Gegner steht dazu der Beweis des Gegenteils offen.