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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob bei der Fassung (Bestätigung) des Einantwortungsbeschlusses auf ein allenfalls erst in der Zukunft mögliches Erbteilungsübereinkommen Bedacht zu nehmen ist

Strittige Fragen der Erbteilung hindern die Einantwortung ebenso wenig wie die Absicht einer Erbteilung vor der Einantwortung; Präjudizialität in diesem Sinn, dass erst eingeantwortet werden könnte, wenn eine Erbteilung zustande gekommen ist, besteht daher nicht; entscheidend ist nur, ob der Nachlass iSd § 177 AußStrG einantwortungsreif ist

07. 02. 2014
Gesetze:

§ 177 AußStrG, § 178 AußStrG


Schlagworte: Außerstreitverfahren, Erbrecht, zukünftiges Erbteilungsübereinkommen, Einantwortungsbeschluss, Berücksichtigung, Einantwortungsverfahren


GZ 3 Ob 168/13x, 28.11.2013


 


OGH: Angesichts vergleichbarer Rechtslage ist an der Jud zum AußStrG aF festzuhalten, wonach strittige Fragen der Erbteilung die Einantwortung ebenso wenig hindern wie die Absicht einer Erbteilung vor der Einantwortung. Präjudizialität in diesem Sinn, dass erst eingeantwortet werden könnte, wenn eine Erbteilung zustande gekommen ist, besteht daher nicht. Entscheidend ist nur, ob der Nachlass iSd § 177 AußStrG einantwortungsreif ist. Das bejahte das Rekursgericht in jedenfalls vertretbarer Weise.


 


Die von der Rekurswerberin ins Zentrum ihrer Argumentation gerückte Bestimmung des § 178 AußStrG, die den Inhalt und die formelle Gestaltung des Einantwortungsbeschlusses regelt, ordnet in Abs 1 Z 3 lediglich an, dass der Beschluss ein „allfälliges Erbteilungsübereinkommen“ zu enthalten hat, nicht jedoch ein allenfalls bereits ergangenes (rechtskräftiges) Teilungsurteil. Damit wird aber keine Aussage dazu getroffen, (ab) wann die Einantwortung zulässig oder vorzunehmen ist, sondern festgelegt, dass auf ein allenfalls bereits vorhandenes Erbteilungsübereinkommen zwingend hinzuweisen ist. Diese Bestimmung eignet sich daher nicht als Grundlage für die von der Rekurswerberin vertretene Rechtsansicht, das Verlassenschaftsgericht (Rekursgericht) müsse bei der Fassung (Bestätigung) des Einantwortungsbeschlusses auf ein allenfalls erst in der Zukunft mögliches Erbteilungsübereinkommen Bedacht nehmen.

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