Nach stRsp stellen die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt (also auch des Leistungskalküls), ebenso wie die Frage, welche Voraussetzungen für die Ausübung eines bestimmten Berufs erforderlich sind und mit welchen Anforderungen dieser Beruf verbunden ist, irrevisible Tatfragen dar
§ 255 ASVG, § 254 ASVG, § 503 ZPO
GZ 10 ObS 173/13h, 17.12.2013
OGH: Nach stRsp stellen die Feststellung der Kenntnisse und Fähigkeiten, über die der Versicherte verfügt (also auch des Leistungskalküls), ebenso wie die Frage, welche Voraussetzungen für die Ausübung eines bestimmten Berufs erforderlich sind und mit welchen Anforderungen dieser Beruf verbunden ist, irrevisible Tatfragen dar.
Entgegen den Ausführungen des Klägers zeigt seine außerordentliche Revision somit keine erheblichen Rechtsfragen auf, sondern bekämpft die Tatsachengrundlage der angefochtenen Entscheidung und wendet sich dabei weiterhin gegen das Sachverständigengutachten, das bereits in der Berufung als „unvollständig und unschlüssig“ bezeichnet wurde. Wie der Rechtsmittelwerber selbst erkennt, ist dem OGH ein Eingehen auf die in diesem Zusammenhang neuerlich gerügte Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, die vom Berufungsgericht behandelt und verneint wurde, jedoch - auch im vorliegenden Verfahren - verwehrt (RIS-Justiz RS0043061; jüngst: 10 ObS 90/13b [zur Rüge nicht ausreichender Berücksichtigung anderer „Fachmeinungen“ sachverständiger Zeugen]).