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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: § 23 HbG regelt nicht die Dauer einer vergleichsweise vereinbarten Räumungsfrist, sondern den Antrag des Hausbesorgers auf Verlängerung der Räumungsfrist

Dementsprechend sieht § 23 Abs 3 HbG entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin auch nicht „eine (einmalige) Räumungsfrist von höchstens fünf Monaten“ vor, sondern eine Verlängerung der Räumungsfrist um höchstens fünf Monate (bzw 4 Wochen in den Fällen des § 20 HbG)

07. 02. 2014
Gesetze:

§ 23 HbG


Schlagworte: Hausbesorger, Verlängerung der Räumungsfrist


GZ 9 ObA 135/13p, 26.11.2013


 


OGH: § 23 HbG regelt nicht die Dauer einer vergleichsweise vereinbarten Räumungsfrist, sondern den Antrag des Hausbesorgers auf Verlängerung der Räumungsfrist: Dementsprechend sieht § 23 Abs 3 HbG entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin auch nicht „eine (einmalige) Räumungsfrist von höchstens fünf Monaten“ vor, sondern eine Verlängerung der Räumungsfrist um höchstens fünf Monate (bzw 4 Wochen in den Fällen des § 20 HbG).

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