Dementsprechend sieht § 23 Abs 3 HbG entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin auch nicht „eine (einmalige) Räumungsfrist von höchstens fünf Monaten“ vor, sondern eine Verlängerung der Räumungsfrist um höchstens fünf Monate (bzw 4 Wochen in den Fällen des § 20 HbG)
§ 23 HbG
GZ 9 ObA 135/13p, 26.11.2013
OGH: § 23 HbG regelt nicht die Dauer einer vergleichsweise vereinbarten Räumungsfrist, sondern den Antrag des Hausbesorgers auf Verlängerung der Räumungsfrist: Dementsprechend sieht § 23 Abs 3 HbG entgegen den Ausführungen der Revisionswerberin auch nicht „eine (einmalige) Räumungsfrist von höchstens fünf Monaten“ vor, sondern eine Verlängerung der Räumungsfrist um höchstens fünf Monate (bzw 4 Wochen in den Fällen des § 20 HbG).