Gegen den Willen des Betriebsrats können betriebliche Disziplinarmaßnahmen nicht stattfinden; dem Arbeitgeber steht nach hA keine Möglichkeit zu, eine ablehnende Haltung des Betriebsrats - sei es beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 96ArbVG oder bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall - durch Anrufung einer Schlichtungsinstanz oder im Wege eines gerichtlichen Rechtsschutzes zu überwinden
§ 102 ArbVG, § 96 ArbVG
GZ 8 ObA 13/13i, 29.11.2013
OGH: Das ArbVG bindet den Arbeitgeber bzw Betriebsinhaber bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen an eine gleichberechtigte Mitentscheidung des Betriebsrats. Die Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall ist nach § 102 Abs 2 ArbVG nur zulässig, wenn sie in einem Kollektivvertrag oder in einer Betriebsvereinbarung nach § 96 Abs 1 Z 1 ArbVG vorgesehen ist; sie bedarf, sofern darüber nicht eine mit Zustimmung des Betriebsrats (die auch die personelle Zusammensetzung umfasst: § 62 Abs 2 BRGO) eingerichtete Stelle entscheidet, in jedem Einzelfall der Zustimmung des Betriebsrats.
Gegen den Willen des Betriebsrats können betriebliche Disziplinarmaßnahmen nicht stattfinden. Dem Arbeitgeber steht nach hA keine Möglichkeit zu, eine ablehnende Haltung des Betriebsrats - sei es beim Abschluss einer Betriebsvereinbarung nach § 96ArbVG oder bei der Verhängung von Disziplinarmaßnahmen im Einzelfall - durch Anrufung einer Schlichtungsinstanz oder im Wege eines gerichtlichen Rechtsschutzes zu überwinden.
Bei den Mitwirkungsrechten des § 96 ArbVG handelt es sich nicht um sog Pflichtbefugnisse (zB § 89 Z 2, § 102 S 1 ArbVG), die das Belegschaftsorgan zur Ausübung der Rechte der Arbeitnehmerschaft auch verpflichten. Es ist in dieser besonders sensiblen Materie eine notwendige Mitbestimmung ohne Rechtskontrolle vorgesehen. Die Freiwilligkeit der Mitwirkung in Angelegenheiten des § 96 Abs 1 ArbVG manifestiert sich nicht zuletzt auch in der jederzeitigen fristlosen Kündbarkeit einer darüber abgeschlossenen Betriebsvereinbarung, soweit diese nicht selbst Vorschriften über ihre Geltungsdauer enthält (§ 96 Abs 2 ArbVG).
Schrank stellt diese Auffassung im Fall kollektivrechtlicher Disziplinarordnungen nur insoweit in Frage, als hier im Interesse der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer zu unterstellen sei, dass sie nicht nur Arbeitnehmer betreffen sollen, die das Wohlwollen des Betriebsrats verloren haben. In diesem Fall habe der Arbeitgeber einen Anspruch, Disziplinarmaßnahmen bei entsprechenden Sachverhalten auch tatsächlich verhängen zu können. Dort, wo die Verhängung der Maßnahme von der Zustimmung des Betriebsrats oder einer Stelle abhänge, in welcher der Arbeitgeber nicht die Mehrheit hat, solle bei ermessensüberschreitender Verweigerung einer sachlich notwendigen Disziplinarmaßnahme dem Arbeitgeber in analoger Anwendung des § 101 letzter Satz ArbVG auch gerichtlicher Rechtsschutz geboten werden.
Einer näheren Auseinandersetzung mit dieser Auffassung bedarf es im vorliegenden Fall aber mangels vergleichbarer Sachlage nicht. Auch wenn sich der erste Punkt des Klagebegehrens auf eine konkrete Disziplinarsache bezieht, zielt die Klägerin mit ihrem Vorbringen und Begehren insgesamt keineswegs darauf ab, im Einzelfall aus Gründen der Mitarbeitergleichbehandlung einen sachlich nicht gerechtfertigten Widerstand des Betriebsrats gegen die Verhängung einer Disziplinarmaßnahme zu überwinden. Sie geht vielmehr selbst davon aus, dass der beklagte Betriebsrat aus rechtlichen Überlegungen generell, ohne Ansehung der Person der betroffenen Arbeitnehmer, keine Zustimmung zu betrieblichen Disziplinarmaßnahmen mehr erteilen will. Diese Entscheidung steht ihm aber frei, sie kann durch das Gericht weder überprüft noch ersetzt werden.
Entgegen den Revisionsausführungen lässt sich selbst aus dem Wortlaut der DisziplinarO 1996 keine durchsetzbare Verpflichtung des Beklagten zur Entsendung von Beisitzern in die Disziplinarkommission entnehmen; die Belegschaftsvertretung „hat“ nämlich nach § 15 Abs 1 DisziplinarO 1996 nicht einen Beisitzer zu entsenden, sie ist nur darum zu „ersuchen“. Eine Regelung für den Fall, dass diesem Ersuchen nicht entsprochen wird, besteht nicht.
Ob die DisziplinarO 1996 unter Beteiligung bzw mit Zustimmung der damaligen Personalvertretung der ÖBB zustandegekommen ist oder nicht, kann bei diesem Ergebnis auf sich beruhen; auf die in diesem Zusammenhang behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens ist nicht mehr weiter einzugehen. Dieses Ergebnis bezieht sich naturgemäß nur auf zulässige Disziplinarmaßnahmen iSd § 102 ArbVG.