Bei der Auslegung muss der Zusammenhang der ganzen Wechselurkunde und der erkennbare Zweck der Wechselerklärung berücksichtigt werden, sofern der Wortlaut und die Form eine eindeutige Auslegung gestatten; stehen sich allerdings die Parteien des Wechselbegebungsvertrags im Prozess gegenüber, so kann zur Auslegung auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden, aus denen sich der Parteiwille in Bezug auf die Wechselverpflichtung ergibt; die Verwendung einer nicht mehr gültigen Währung oder einer Kunstwährung ist unzulässig, weil es sich um ein gültiges (existentes) gesetzliches Zahlungsmittel handeln muss
Art 6 Abs 1 WG, Art 41 WG
GZ 8 Ob 101/13f, 28.10.2013
OGH: Aus dem Grundsatz der formellen Wechselstrenge folgt, dass sich die Auslegung der Wechselurkunde im Allgemeinen daran zu orientieren hat, wie sie von einem am Wechselbegebungsvertrag nicht beteiligten Dritten nachvollzogen werden kann. Dementsprechend sind für die Auslegung einer Wechselerklärung außer der Wechselurkunde nur solche äußeren Umstände heranzuziehen, die einem am Begebungsvertrag nicht beteiligten Dritten mutmaßlich bekannt sind oder von ihm ohne Schwierigkeiten erkannt werden können. Bei der Auslegung muss der Zusammenhang der ganzen Wechselurkunde und der erkennbare Zweck der Wechselerklärung berücksichtigt werden, sofern der Wortlaut und die Form eine eindeutige Auslegung gestatten. Stehen sich allerdings die Parteien des Wechselbegebungsvertrags im Prozess gegenüber, so kann zur Auslegung auch auf außerhalb der Urkunde liegende Umstände zurückgegriffen werden, aus denen sich der Parteiwille in Bezug auf die Wechselverpflichtung ergibt.
Im Anlassfall handelt es sich weder um einen Fall des Art 6 Abs 1 WG noch um einen Fremdwährungswechsel nach Art 41 WG. Ebenso wenig liegt der Fall vor, dass die im Wechsel angegebene Währung nach der Ausstellung außer Kraft getreten ist. Schließlich handelt es sich auch nicht um den Fall, dass im Wechsel zwei verschiedene gültige Währungen angegeben sind. Die Besonderheit liegt vielmehr darin, dass die Ziffernangabe in der gültigen Landeswährung (Euro) und im Betrag eindeutig bestimmt ist, wobei im Wechselformular die Bezeichnung „ATS“ als „nicht zutreffende“ Währung durchgestrichen ist und eindeutig die Währungsbezeichnung „€“ als gültig bestimmt wurde. Der Geldbetrag in Buchstaben stimmt mit jenem in Ziffern überein. Vor dem Geldbetrag in Buchstaben ist jedoch der Formularvordruck „Schilling“ stehen geblieben.