Die Feststellung, ob eine Person dauernd stark gehbehindert ist, ist Gegenstand eines Beweises durch einen ärztlichen Amtssachverständigen
§ 29b StVO aF
GZ 2011/02/0068, 20.11.2013
VwGH: Nach stRsp stellt der Gesetzesbegriff der "starken Gehbehinderung" iSd § 29b Abs 1 StVO (aF) darauf ab, ob die betreffende Person in einer als Gehen zu qualifizierenden Weise ohne Aufwendung überdurchschnittlicher Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen eine bestimmte Wegstrecke zurücklegen kann; ist sie dazu in der Lage, so wird eine festgestellte Gehbehinderung nicht als schwer iSd Gesetzes anzusehen sein. Die Fähigkeit zum Zurücklegen einer Strecke von mehr als 300 m ohne überdurchschnittliche Kraftanstrengung und ohne große Schmerzen schließt eine starke Gehbehinderung iSd Gesetzes aus.
Die Feststellung, ob eine Person dauernd stark gehbehindert ist, ist Gegenstand eines Beweises durch einen ärztlichen Amtssachverständigen.