Jährliche Anpassungen iSd § 3 Abs 2 Satzung /Zusatzpension, die - nur - aus Veranlagungsergebnissen resultieren, werden nicht bescheidmäßig festgesetzt
Art 144 Abs 3 B-VG, § 2 Abs 1 lit a Satzung/Zusatzpension, § 3 Abs 2 Satzung
Schlagworte: Rechtsanwaltsordnung, Altersrente, Zusatzpension, Veranlagungsergebnisse, jährliche Anpassungen, Pensionsantrittsalter, Leistungsbescheid, Rechtsanspruch, subjektiv-öffentliches Recht, Versorgungseinrichtung Teil B "Zusatzpension neu"
GZ 2011/01/0002, 19.09.2013
VwGH: Weder aus den Bestimmungen der RAO noch aus denjenigen der Satzung/Zusatzpension kann abgeleitet werden, dass eine bereits bescheidmäßig festgesetzte Altersrente iSd § 2 Abs 1 lit a Satzung/Zusatzpension auf Grund der aus den Veranlagungsergebnissen resultierenden (jährlichen) Anpassungen dieser Altersrente mittels Bescheides neu festzusetzen ist. § 3 Abs 2 Satzung/Zusatzpension sieht vor, dass aus den zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme der Altersrente auf dem Konto des Rechtsanwaltes für die Zusatzpension verbuchten Beiträge und erzielten Veranlagungsergebnissen über den Verrentungsfaktor gem Geschäftsplan zum Pensionsantrittsalter die Altersrente zu ermitteln und nach den Veranlagungsergebnissen jährlich anzupassen ist. Dass Letzteres in Form (weiterer) Leistungsbescheide vorzunehmen wäre, auf deren Erlassung ein Rechtsanspruch eingeräumt wird, ist der Satzung hingegen nicht zu entnehmen.