Im Vollstreckungsverfahren kann die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil das öffentliche Recht diesbezüglich das Rechtsinstitut der Verjährung nicht kennt
VVG, § 31 VStG
GZ 2013/07/0083, 26.09.2013
VwGH: Im Vollstreckungsverfahren kann die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil das öffentliche Recht diesbezüglich das Rechtsinstitut der Verjährung nicht kennt. Wenn der Bf offenbar unter analoger Heranziehung der einschlägigen Bestimmungen des VStG eine Verjährung ableiten will, so übersieht er, dass die Bestimmungen des VStG nur im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind und eine analoge Anwendung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht in Betracht kommt.