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Verfahrensrecht

VwGH: Verjährung im Vollstreckungsverfahren

Im Vollstreckungsverfahren kann die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil das öffentliche Recht diesbezüglich das Rechtsinstitut der Verjährung nicht kennt

05. 02. 2014
Gesetze:

VVG, § 31 VStG


Schlagworte: Vollstreckung, keine Verjährung


GZ 2013/07/0083, 26.09.2013


 


VwGH: Im Vollstreckungsverfahren kann die Einrede der Verjährung nicht mit Erfolg geltend gemacht werden, weil das öffentliche Recht diesbezüglich das Rechtsinstitut der Verjährung nicht kennt. Wenn der Bf offenbar unter analoger Heranziehung der einschlägigen Bestimmungen des VStG eine Verjährung ableiten will, so übersieht er, dass die Bestimmungen des VStG nur im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden sind und eine analoge Anwendung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nicht in Betracht kommt.

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