Der Beweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe ist vom Bf zu führen; mit einem Antrag, Erkundungsbeweise zu erheben, wird dieser Gegenbeweis nicht angetreten
§ 33 AVG, § 292 ZPO, § 45 AVG, § 47 AVG
GZ 2013/01/0027, 26.06.2013
VwGH: Die Tage des Postlaufes sind in die Frist (Beschwerdefrist) nicht einzurechnen. Der Postlauf wird dadurch ausgelöst, dass das Anbringen (hier: Beschwerde) von der Post zur Weiterbeförderung in Behandlung genommen wird.
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der im Wege der Post beim VfGH eingelangten Beschwerde ist jener Zeitpunkt maßgeblich, in welchem die betreffende Briefsendung der Post zur Weiterbeförderung tatsächlich übergeben wurde. Zur Feststellung dieses Zeitpunktes ist grundsätzlich der von der Post angebrachte Datumsstempel heranzuziehen. Diesem kommt der Beweiswert einer öffentlichen Urkunde zu.
In einem solchen Fall - die öffentliche Urkunde begründet iSd § 292 Abs 1 ZPO zunächst vollen Beweis - muss der Einschreiter (Bf) den Gegenbeweis iSd § 292 Abs 2 ZPO gegen die Richtigkeit des Poststempels führen.
Es war daher Sache der Bf, die Rechtzeitigkeit der Postaufgabe nachzuweisen. Dieser Beweis ist der Bf nicht gelungen. Mit den vorgelegten Erklärungen (der Mag A G und des Mag S H) wird zwar versucht, Unzukömmlichkeiten (Unregelmäßigkeiten) am Postamt darzutun. Ein Nachweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe (am 7. November 2012) wird damit allerdings nicht erbracht. Vielmehr gehen die vorgelegten Erklärungen über die Behauptung, die Sendung am 7. November 2012 bei der Post aufgegeben zu haben, nicht hinaus. Auch wurden Nachweise für die behauptete Postaufgabe (7. November 2012) wie etwa der Rechnungsausdruck (bzw ausgefolgte Rechnungsbeleg) oder der Postaufgabeschein von der Bf nicht vorgelegt. Im Übrigen lässt sich auch dem von der Bf vorgelegten, mit 27. November 2012 datierten, Ausdruck über die Nachschau im postinternen EDV-System eine (vom Poststempel abweichende) Postaufgabe am 7. November 2012 im Postamt 6900 Bregenz nicht entnehmen.
Die Bf erkennt nach ihrem Vorbringen abschließend selbst, dass ihre beigebrachten Erklärungen nicht genügen, den Gegenbeweis zu erbringen. Sie beantragte deshalb, "eine Postnachverfolgung durchführen zu lassen". Der Beweis der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe ist allerdings von der Bf zu führen. Mit einem Antrag, Erkundungsbeweise zu erheben, wird dieser Gegenbeweis nicht angetreten.