Im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH hat der VwGH selbständig zu prüfen, ob die Frist für die Beschwerde an den VfGH gewahrt wurde (im Fall der Ablehnung der Beschwerde kann der VfGH auch auf die Prüfung der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde verzichten)
Art 144 B-VG, § 82 VfGG, § 26 VwGG, § 34 VwGG
GZ 2013/01/0027, 26.06.2013
VwGH: Im Falle der Abtretung einer Beschwerde durch den VfGH hat der VwGH selbständig zu prüfen, ob die Frist für die Beschwerde an den VfGH gewahrt wurde (im Fall der Ablehnung der Beschwerde kann der VfGH auch auf die Prüfung der Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde verzichten). Ist dies nicht der Fall, so ist die abgetretene Beschwerde vom VwGH wegen Versäumung der Einbringungsfrist zurückzuweisen.
Ein solcher Fall liegt hier vor. Die Frist des § 82 Abs 1 VfGG , wonach die Beschwerde gem Art 144 Abs 1 B-VG nur innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach Zustellung des in letzter Instanz ergangenen Bescheides erhoben werden kann, ist, ausgehend vom vorgebrachten Datum der Zustellung des Bescheides (26. September 2012), nämlich bereits mit Ablauf des 7. November 2012 verstrichen. Die am 8. November 2012 zur Post gegebene Beschwerde an den VfGH wurde daher verspätet erhoben.