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Verfahrensrecht

OGH: Zur Frage, ob die Feilbietung gem § 12 Abs 2 WEG in die Zuständigkeit des Gerichtskommissärs oder des Gerichts fällt

Die Vornahme einer Versteigerung nach den Vorschriften der §§ 352 ff EO ist mit den sonst vom Gerichtskommissär wahrzunehmenden Agenden im Verlassenschaftsverfahren nicht vergleichbar; daher ist dafür das Gericht zuständig

31. 01. 2014
Gesetze:

§ 1 GKG, § 12 WEG, Art XII FRÄG, §§ 352 ff EO


Schlagworte: Wohnungseigentumsrecht, Zuständigkeit, Feilbietung, Wohnungseigentum, Versteigerung, Verlassenschaftsverfahren, Gerichtskommissär, Gericht


GZ 6 Ob 92/13t, 24.10.2013


 


OGH: Nach Inkrafttreten der EO-Novelle 2000 war strittig, ob die Feilbietung nach § 12 Abs 2 WEG weiterhin nach den Normen des AußStrG oder nach jenen der EO zu erfolgen hat. Der OGH hat diese Frage bisher nicht entschieden (vgl 3 Ob 295/04k).


 


Mit dem Feilbietungsrechtsänderungsgesetz (FRÄG) 2008 wurde das Verfahren über die freiwillige Feilbietung aus dem gerichtlichen Verfahren ausgegliedert und die entsprechenden Bestimmungen im AußStrG aufgehoben. Das Verfahren wurde in die NO aufgenommen und damit in die Kompetenz der Notare übertragen. Nach Art XII Abs 2 letzter Satz FRÄG bleiben jedoch Versteigerungen durch Gerichte oder Gebietskörperschaften sowie in Sondergesetzen vorgesehene Versteigerungen von der Neuregelung unberührt.


 


Nach nunmehr hA ist die öffentliche Feilbietung nach § 12 Abs 2 WEG als eine in einem Sondergesetz vorgesehene Versteigerung nach den Regelungen der EO durchzuführen.


 


Nach § 1 Abs 1 GKG haben die Gerichtskommissäre nicht nur die Todfallsaufnahme und die mit dieser im Zusammenhang stehenden unaufschiebbaren Maßnahmen, sondern auch alle anderen im Zuge einer Verlassenschaftsabhandlung erforderlichen Amtshandlungen zu besorgen. Der Gerichtskommissär soll nach den Vorstellungen des Gesetzgebers das Verlassenschaftsverfahren bis zur Einantwortung weitgehend selbständig führen. Das Verlassenschaftsgericht treffen nach dem AußStrG 2003 iW nur noch Überwachungspflichten. Dies gilt jedenfalls für den Teil des Verfahrens, der in die grundsätzliche Zuständigkeit des Gerichtskommissärs fällt.


 


Die Vornahme einer Versteigerung nach den Vorschriften der §§ 352 ff EO ist aber mit den sonst vom Gerichtskommissär wahrzunehmenden Agenden im Verlassenschaftsverfahren nicht vergleichbar. Diese entspricht eher den dem Gericht vorbehaltenen richterlichen Entscheidungen nach § 1 Abs 2 Z 1 GKG. So ordnet § 352 EO die sinngemäße Anwendung der Bestimmungen über die Zwangsversteigerung an. Nach § 352c EO ist das Meistbot im Streitfall durch Urteil zu verteilen. Schon diese strukturelle Besonderheit des Versteigerungsverfahrens spricht dagegen, dass der Gerichtskommissär während eines anhängigen Verlassenschaftsverfahrens für die Durchführung dieser Versteigerung zuständig ist. Im vorliegenden Fall kommt hinzu, dass das Verlassenschaftsverfahren bereits beendet ist.

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