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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zu den Übergangsregelungen für die Weitergewährung des Pflegegeldes

Eine Entziehung oder Neubemessung (Erhöhung oder Herabsetzung) des Pflegegeldes setzt idR eine wesentliche Veränderung des Zustands des Pflegebedürftigen und in deren Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfs voraus, die die Gewährung einer anderen Pflegegeldstufe erforderlich macht

31. 01. 2014
Gesetze:

§ 48b BPGG, § 48c BPGG, § 9 BPGG


Schlagworte: Pflegegeld, Übergangsbestimmungen, Absinken des Pflegebedarfes, Befristung


GZ 10 ObS 107/13b, 19.11.2013


 


OGH: Eine zur Herabsetzung oder zum Entzug berechtigende „wesentliche Veränderung im Ausmaß des Pflegebedarfs“ iSd Übergangsbestimmung des § 48b BPGG kann nur dann angenommen werden, wenn diese Veränderung auch nach der Rechtslage vor dem 1. 1. 2011 zu Entzug oder Herabsetzung berechtigt hätte.



Im Fall der Zuerkennung eines Pflegegeldes der Stufe 2 nach der alten Rechtslage und Herabsinkens des Pflegebedarfs auf monatlich 54 Stunden ab 1. 1. 2011 gebührt daher ein Pflegegeld der Stufe 1, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin nach der bis zum 31. 12. 2010 bestehenden Rechtslage (Bedarfsgrenze für die Stufe 1 mehr als 50 Stunden) richten. Dies gilt auch in den Fällen der Weitergewährung eines gem § 9 Abs 2 BPGG rechtskräftig befristet gewährten Pflegegeldes.



Den Übergangsbestimmungen ist insgesamt der Grundsatz zu entnehmen, dass es alleine aufgrund dieser Gesetzesänderung nicht zu einem Entzug oder einer Herabstufung kommen soll. IdS kann auch eine wesentliche Änderung im Ausmaß des Pflegebedarfs, die zur Minderung oder Entziehung berechtigt, nur dann angenommen werden, wenn diese so ein Ausmaß erreicht, dass auch nach der Rechtslage zum 31. 12. 2010 eine Minderung oder Entziehung zulässig wäre.

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