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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Zur Abgrenzung zwischen Dienstvertrag und Werkvertrag bei Pflegeeltern

Wie die meisten Tätigkeiten können auch Pflege- und Betreuungsleistungen in Abhängigkeit von den jeweiligen Rahmenbedingungen sowohl selbständig als auch unselbständig erbracht werden; die Abgrenzung erfolgt nach einem beweglichen System

31. 01. 2014
Gesetze:

§ 1151 ABGB


Schlagworte: Abgrenzung, freier Dienstvertrag, Werkvertrag, Pflegeeltern


GZ 8 ObA 63/13t, 28.10.2013


 


Die beklagte Partei ist eine ausgegliederte GmbH und organisiert geeignete Pflegeplätze für die Unterbringung behinderter Kinder.


 


OGH: Bei der Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag ist jeweils konkret zu prüfen, ob von persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten (Weisungsgebundenheit betreffend Arbeitsort, Arbeitsablauf etc), von persönlicher, auf Zeit abgestellter Arbeitspflicht, von Fremdbestimmtheit und von funktioneller Einbindung in das betriebliche Weisungsgefüge auszugehen ist. Bei Pflege- und Betreuungsleistungen ist maßgebend, ob sich der Vertragspartner die für ein echtes Arbeitsverhältnis typischen Weisungsbefugnisse vorbehalten hat und die Pflege nach seinen subjektiven Wünschen zu gestalten ist, oder ob die Abwicklung der Betreuung an sachlichen Erfordernissen orientiert ist. Der Umstand, dass die zu erbringenden Betreuungsleistungen allgemein definiert sind, schließt die konkrete Durchführung der Tätigkeit nach dem Sachlichkeitsprinzip und damit die Erbringung der Leistungen im Rahmen einer selbständigen Erwerbstätigkeit nicht aus.



Der Vertrag, der zwischen der Beklagten und der jeweiligen Pflegemutter abgeschlossen wird, enthält allgemein gehaltene Zielvorgaben. Die Pflegemutter ist weisungsunabhängig, kann den Ort und die Zeit der heilpädagogischen Arbeit selbst bestimmen und es trifft sie keine persönliche Leistungsverpflichtung. Sie kann sich im Fall einer Verhinderung (Krankheit, Urlaub) auch hinsichtlich der heilpädagogischen Arbeit vertreten lassen, muss dies aber selbst organisieren. Die Pflegeeltern können auch einer weiteren Beschäftigung nachgehen. Fortbildung und Dokumentation sind nach dem gelebten Vertragsverhältnis nicht verbindlich.



Die Aufgabe der Beklagten besteht somit nur in der Qualitätssicherung der heilpädagogischen Entwicklungsförderung. Die konkrete Gestaltung der heilpädagogischen Betreuung, also die Durchführung und der Ablauf der konkreten Betreuungsleistungen, wird allein von den Pflegeeltern festgelegt, wenngleich die zu erbringenden Betreuungsleistungen durch allgemeine Zielvorgaben definiert sind.



Damit überwiegen bei einer Gesamtbetrachtung nach der Methodik eines beweglichen Systems die für einen freien Dienstvertrag sprechenden Elemente deutlich.

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