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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Kündigungsschutz für begünstigte Behinderte – zur Auslegung des § 8 Abs 6 lit b BEinstG

Für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Einstellung (noch) nicht begünstigte Behinderte sind, hat sich durch die Neufassung des BEinstG nichts geändert

31. 01. 2014
Gesetze:

§ 8 BEinstG


Schlagworte: Behinderteneinstellungsrecht, Kündigung, Änderung der Rechtslage


GZ 9 ObA 96/13b, 26.11.2013


 


Der seit 10. 8. 2011 bei der Beklagten beschäftigte Kläger stellte am 28. 10. 2011 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten. Mit Bescheid des Bundessozialamtes vom 3. 1. 2012 wurde ausgesprochen, dass der Kläger mit Wirkung vom 28. 10. 2011 als begünstigter Behinderter eingestuft werde. Die zur Einstufung führende Behinderung entstand nicht aufgrund eines bei der Beklagten ereigneten Arbeitsunfalls. Mit Schreiben vom 2. 7. 2012 sprach die Beklagte - ohne vorherige Zustimmung des Behindertenausschusses - die Kündigung des Klägers zum 15. 8. 2012 aus.


 


Die Vorinstanzen gaben dem Begehren des Klägers auf Feststellung, dass die von der Beklagten ausgesprochene Kündigung rechtsunwirksam und das Dienstverhältnis weiterhin aufrecht sei, statt.


 


OGH: Mit dem Budgetbegleitgesetz 2011 wurde der besondere Bestandsschutz für Menschen mit Behinderung iSd BEinstG grundlegend geändert. Mit dieser Novelle sollten die arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen dahin modifiziert werden, dass der Anreiz, Menschen mit Behinderung auf dem offenen Arbeitsmarkt zu beschäftigen, maßgeblich verstärkt wird. Im erhöhten Kündigungsschutz war ein Einstellhemmnis bei der Erlangung eines Arbeitsplatzes für begünstigte Behinderte erblickt worden.


 


Die Neuregelung bedeutet, dass begünstigte Behinderte, die nach dem 31. 12. 2010 neu eingestellt werden, nunmehr vier Jahre lang keinen besonderen Kündigungsschutz mehr haben. Für Arbeitnehmer, die im Zeitpunkt der Einstellung (noch) nicht begünstigte Behinderte sind, sollte sich jedoch nichts ändern.


 


Der Kündigungsausspruch der Beklagten erfolgte nach Ablauf der sechsmonatigen Wartefrist. Zu diesem Zeitpunkt war die Behinderteneigenschaft des Klägers bereits rechtskräftig festgestellt. Der Kläger genoss daher zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs den besonderen Kündigungsschutz nach dem Behinderteneinstellungsgesetz.

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