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Wirtschaftsrecht

OGH: Zur Einhaltung der beruflichen Sorgfalt bei Behauptung irreführender Geschäftspraktiken

Die hier maßgebliche RL 2005/2005/29/EG ist dahin auszulegen, dass im Fall einer Geschäftspraxis, die alle in Art 6 Abs 1 dieser RL genannten Voraussetzungen für eine Einstufung als den Verbraucher irreführende Praxis erfüllt, nicht geprüft zu werden braucht, ob eine solche Praxis auch den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt iSv Art 5 Abs 2 lit a der RL widerspricht, um sie als unlauter und mithin nach Art 5 Abs 1 der RL verboten ansehen zu können

31. 01. 2014
Gesetze:

§ 1 Abs 1 Z 1 UWG, § 1 Abs 3 Z 2 UWG, § 2 Abs 1 UWG, Art 5 Abs 1 RL-UGP, Art 5 Abs 2 RL-UGP, Art 5 Abs 4 lit a RL-UGP,
Schlagworte: Wettbewerbsrecht, unlautere Geschäftspraktiken, irreführende Geschäftspraktiken, Verkaufsbroschüre, EuGH, Vorabentscheidung, Verbraucher, Durchschnittsverbraucher


GZ 4 Ob 183/13k, 19.11.2013



OGH: Die Grundregeln in Art 5 Abs 1 der RL, dass unlautere Geschäftspraktiken verboten sind, wird durch speziellere Bestimmungen umgesetzt und konkretisiert, um der Gefahr, die die beiden am häufigsten anzutreffenden Fallkonstellationen, nämlich die irreführenden und die aggressiven Geschäftspraktiken, für die Verbraucher darstellen, angemessen Rechnung zu tragen. Im Bezug auf die Art 6 und 7 sowie 8 und 9 der RL hat der EuGH bereits entschieden, dass nach diesen Bestimmungen irreführende oder aggressive Geschäftspraktiken verboten sind, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Merkmale und des tatsächlichen Kontextes einen Durchschnittsverbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen oder zu veranlassen geeignet sind, die er sonst nicht getroffen hätte. Der EuGH hat also das Verbot solcher Praktiken von keinem anderen als den in diesen Artikeln genannten Kriterien abhängig gemacht. Gem Art 6 Abs 1 der RL hängt der irreführende Charakter der Geschäftspraxis allein davon ab, dass sie unwahr ist, weil sie falsche Angaben enthält, oder dass sie ganz allgemein den Durchschnittsverbraucher in Bezug auf unter anderem die Art oder die wesentlichen Merkmale eines Produkts oder einer Dienstleistung zu täuschen geeignet ist und ihm dadurch voraussichtlich zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlasst, die er ohne diese Praxis nicht getroffen hätte. Liegen diese Merkmale vor, „gilt“ die Praxis als irreführend und mithin nach Art 5 Abs 4 der RL als unlauter und ist nach Art 5 Abs 1 zu verbieten. In Anbetracht sowohl des Wortlauts als auch der Struktur der Art 5 und 6 Abs 1 der RL sowie deren allgemeiner Systematik ist eine Geschäftspraxis als iSd letztgenannten Bestimmung „irreführend“ anzusehen, wenn die dort aufgeführten Kriterien erfüllt sind, ohne dass zu prüfen wäre, ob auch die in Art 5 Abs 2 lit a der RL aufgestellte Voraussetzung erfüllt ist, dass diese Praxis den Erfordernissen der beruflichen Sorgfalt widerspricht.

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