Die Einmalzahlung wurde hier nicht sozusagen als Akontozahlung auf (künftigen) laufenden Unterhalt geleistet, sondern anstelle einer Erhöhung des laufenden Unterhalts für einen gewissen Zeitraum; die Einmalzahlung ist daher nicht anzurechnen
§ 140 ABGB aF, § 231 ABGB
GZ 3 Ob 176/13y, 28.11.2013
OGH: Vom Antragsteller wird nicht in Zweifel gezogen, dass sein Sohn nach wie vor Anspruch auf den titulierten monatlichen Unterhalt von 500 EUR hat; diese Unterhaltshöhe entspricht in etwa dem sich nach der Prozentsatzmethode (22 % des monatlichen Nettoeinkommens) ergebenden Unterhaltsbeitrag sowie dem Regelbedarf eines 20-Jährigen (2011/12: 517 EUR; 2012/13: 528 EUR).
Die seinerzeitige Einmalzahlung ist eine Folge der aufgrund des Bezugs der Abfertigung erhöhten Unterhaltsbemessungsgrundlage; damals wurde zwischen dem Vater und dem Jugendwohlfahrtsträger als Vertreter des Kindes Einigung darüber erzielt, dass der Vater neben dem laufenden Unterhalt einen Einmalbetrag leistet. Der Unterhaltscharakter dieser Zahlung ergibt sich aus dem damaligen Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers, der letztlich dadurch erledigt wurde, dass der Einmalbetrag auf ein bis zur Volljährigkeit gesperrtes Sparbuch gelegt wurde.
Wirtschaftlich betrachtet führt der Standpunkt des Antragstellers dazu, dass die Einmalzahlung von 10.000 EUR nunmehr vom Antragsgegner zurückzuführen ist, indem gegen seinen laufenden Unterhaltsanspruch aufgerechnet wird. Dafür ist aber kein Anlass ersichtlich. Weder wurde dies vereinbart noch würde damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Antragsgegner wegen der vom Vater bezogenen Abfertigung für gewisse Zeit Anspruch auf einen höheren laufenden Unterhalt gehabt hätte; diese potenzielle Unterhaltserhöhung wurde mit der Einmalzahlung abgedeckt.
Der vom Rekursgericht angestellte Vergleich mit der Anrechnung einer Abfertigung ist unter diesen Prämissen nicht verständlich: Die Einmalzahlung wurde nicht sozusagen als Akontozahlung auf (künftigen) laufenden Unterhalt geleistet, sondern anstelle einer Erhöhung des laufenden Unterhalts für einen gewissen Zeitraum.
Angesichts der Höhe des laufenden Unterhalts im Bereich des Regelbedarfs kann von der Gefahr einer Überalimentierung keine Rede sein.