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Zivilrecht

OGH: § 364 Abs 2 ABGB und Vereinbarung zwischen Nachbarn

Besteht über die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist nur diese für die Ausübung und die Grenze der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend; allein die ohne Rechtstitel erfolgte Zuleitung von Immissionen ist unzulässig

31. 01. 2014
Gesetze:

§ 364 ABGB


Schlagworte: Nachbarrecht, Immissionen, Vereinbarung zwischen Nachbarn, unmittelbare Zuleitung


GZ 4 Ob 192/13h, 17.12.2013


 


OGH: § 364 Abs 2 ABGB enthält dispositives Recht. Die sich aus dem Nachbarrecht ergebenden Ansprüche sind daher modifizierbar, und zwar auch durch rein schuldrechtliche Vereinbarungen. Besteht eine solche Sonderrechtsbeziehung zwischen Nachbarn, so bestimmt sie das Ausmaß der hinzunehmenden Immissionen. Eine nachbarrechtliche Haftung kommt daher nur dort in Betracht, wo mangels anderen Rechtstitels der Nachbar in die Schranken, die die §§ 364 ff ABGB der Ausübung seines Eigentums setzen, gewiesen werden soll. Besteht hingegen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist nur diese für die Ausübung und die Grenze der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend. Allein die ohne Rechtstitel erfolgte Zuleitung von Immissionen ist unzulässig.

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