Besteht über die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist nur diese für die Ausübung und die Grenze der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend; allein die ohne Rechtstitel erfolgte Zuleitung von Immissionen ist unzulässig
§ 364 ABGB
GZ 4 Ob 192/13h, 17.12.2013
OGH: § 364 Abs 2 ABGB enthält dispositives Recht. Die sich aus dem Nachbarrecht ergebenden Ansprüche sind daher modifizierbar, und zwar auch durch rein schuldrechtliche Vereinbarungen. Besteht eine solche Sonderrechtsbeziehung zwischen Nachbarn, so bestimmt sie das Ausmaß der hinzunehmenden Immissionen. Eine nachbarrechtliche Haftung kommt daher nur dort in Betracht, wo mangels anderen Rechtstitels der Nachbar in die Schranken, die die §§ 364 ff ABGB der Ausübung seines Eigentums setzen, gewiesen werden soll. Besteht hingegen über die gegenseitigen Rechte und Pflichten unter Nachbarn eine vertragliche Regelung, ist nur diese für die Ausübung und die Grenze der beiderseitigen Rechte und Verbindlichkeiten maßgebend. Allein die ohne Rechtstitel erfolgte Zuleitung von Immissionen ist unzulässig.