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Zivilrecht

OGH: Zur Anwendbarkeit des § 1111 Satz 1 ABGB auf einen Gastaufnahme- oder Beherbergungsvertrag (hier: für die Erhebung von Forderungen gegen einen Teilnehmer eines Schulskikurses wegen Beschädigung eines Zimmers)

Im Rahmen eines Beherbergungsvertrags zur Unterbringung von Teilnehmern an einem Schulschikurs kommt dem Nutzer eines Zimmers nicht die gleiche Verfügungsgewalt wie einem Bestandnehmer zu; wegen dieses Unterschieds zu einem typischen Bestandverhältnis nach § 1091 ABGB ist die Anwendung der Frist des § 1111 zweiter Satz ABGB auf ein solches Vertragsverhältnis nicht geboten; für die geltend gemachte Forderung wegen der Beschädigung des Zimmers ist damit die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB heranzuziehen

31. 01. 2014
Gesetze:

§ 1111 ABGB, § 1489 ABGB, § 970 ABGB


Schlagworte: Verjährung, Präklusion, Beherbergungsvertrag, Gastaufnahmevertrag, Schulskikurs


GZ 1 Ob 131/13s, 19.9.2013


 


OGH: Ein Beherbergungsvertrag, wie er Grundlage für den Aufenthalt des Bekl im Hotel war, enthält Elemente eines Mietvertrags, aber auch solche des Dienstvertrags, Werkvertrags und Kaufvertrags und ist somit ein Vertrag sui generis.


 


Beim Aufenthalt in einem Beherbergungsbetrieb während eines Schulschikurses steht zwar typischer Weise die Unterbringung im Vordergrund, daneben kommt aber auch der Verpflegung und weiteren Leistungen des Beherbergungsbetriebs wie etwa der Reinigung oder der Zurverfügungstellung von Freizeiteinrichtungen keine unwesentliche Bedeutung zu. Ein solcher Beherbergungsvertrag unterscheidet sich damit ganz erheblich von einem Miet- oder Pachtvertrag nach § 1091 ABGB. Das gilt auch für die vertragl Stellung eines Hotelgastes im Vergleich zur Rechtsposition eines Bestandnehmers gerade bei Beendigung des Vertragsverhältnisses, was einer Anwendung der Frist des § 1111 ABGB gerade auf den hier vorliegenden Beherbergungsvertrag entgegensteht.


 


Im Rahmen eines Beherbergungsvertrags zur Unterbringung von Teilnehmern an einem Schulschikurs kommt dem Nutzer eines Zimmers nicht die gleiche Verfügungsgewalt zu, wie einem Bestandnehmer und der Beherberger wird nicht erst durch die Räumung in die Lage versetzt, sich ein Bild vom Zustand des Zimmers und seiner Einrichtung zu machen. Wegen dieses Unterschieds zu einem typischen Bestandverhältnis nach § 1091 ABGB ist die Anwendung der Frist des § 1111 zweiter Satz ABGB auf ein solches Vertragsverhältnis nicht geboten. Für die von der Klägerin geltend gemachten Forderungen wegen der Beschädigung des Zimmers ist damit die Verjährungsfrist des § 1489 ABGB heranzuziehen.

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