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Wirtschaftsrecht

VwGH: Entziehung der Gewerbeberechtigung und unterlassene Anhörung iSd § 361 Abs 2 GewO

Aus dem Anhörungsrecht kann nicht auf eine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stelle geschlossen werden

29. 01. 2014
Gesetze:

§ 361 GewO, § 87 GewO, § 13 GewO


Schlagworte: Gewerberecht, Entziehung der Gewerbeberechtigung, Anhörungsrecht, zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft


GZ 2013/04/0151, 11.12.2013


 


Als Verfahrensfehler rügt die Beschwerde, die belBeh habe es verabsäumt, gem § 361 Abs 2 GewO die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft zu hören.


 


VwGH: Es trifft zu, dass aus den Feststellungen des angefochtenen Bescheides nicht ersichtlich ist, dass die zuständige Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft gehört wurde. Allerdings lässt sich daraus schon deshalb kein relevanter Verfahrensmangel ableiten, weil die Bf nicht darzulegen vermag, dass bei Anhörung der zuständigen Gliederung der Landeskammer der gewerblichen Wirtschaft ein anderes (für die Bf günstigeres) Verfahrensergebnis zu erzielen gewesen wäre, zumal aus dem Anhörungsrecht nicht auf eine Bindung der Behörde an die abgegebene Stellungnahme der anzuhörenden Stelle geschlossen werden kann.

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