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Wirtschaftsrecht

VwGH: Entziehung der Gewerbeberechtigung iZm rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilung

Die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gem § 43 Abs 1 StGB können nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO erfüllt sind

29. 01. 2014
Gesetze:

§ 87 GewO, § 13 GewO, § 43 StGB


Schlagworte: Gewerberecht, Entziehung der Gewerbeberechtigung, rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung, bedingte Strafnachsicht, Prognose


GZ 2013/04/0151, 11.12.2013


 


Die Beschwerde lässt die Feststellungen der belBeh über die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung der Bf unbestritten.


 


Die Beschwerde wendet sich vielmehr gegen die Prognose der belBeh, es sei bei der Bf iSd § 87 Abs 1 Z 1 GewO zu befürchten, diese werde eine gleiche oder eine ähnliche Straftat bei Ausübung des Gewerbes begehen.


 


Dabei wendet die Beschwerde zunächst ein, die belBeh hätte sich bei dieser Prognose nicht auf den Strafakt beschränken dürfen; aus der Straftat alleine lasse sich die getroffene Prognose nicht schlüssig ableiten.


 


VwGH: Für den Entziehungstatbestand des § 87 Abs 1 Z 1 GewO ist es erforderlich, dass die Gewerbebehörde auf Grundlage des Verhaltens in der Vergangenheit eine begründete und nachvollziehbare Prognose über das zukünftige Verhalten einer Person anzustellen hat. Die Prognose nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO (ob nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Gewerbes zu befürchten ist) setzt daher die Feststellung der Tathandlungen voraus, die der (den Ausschlussgrund nach § 13 Abs 1 GewO bildenden) Verurteilung konkret zu Grunde gelegen sind und von denen die Gewerbebehörde in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung bei ihrer Prognose auszugehen hat.


 


Derartige Feststellungen zu den Tathandlungen hat die belBeh im angefochtenen Bescheid getroffen. Sie ist auch zulässigerweise bei ihrer Prognose in Bindung an die rechtskräftige Verurteilung von diesen Tathandlungen ausgegangen.


 


Soweit die Bf gegen die Prognose der belBeh die ihr gewährte bedingte Strafnachsicht ins Treffen führt, ist auf die hg Rsp zu verweisen, nach der für das gewerbebehördliche Entziehungsverfahren gerichtliche Aussprüche über die bedingte Strafnachsicht nicht von Relevanz sind; vielmehr hat die Gewerbebehörde eigenständig unter Berücksichtigung der mit der weiteren Ausübung der konkreten Gewerbeberechtigung im Zusammenhang stehenden Umstände eine Prognose zu erstellen. Jedoch können die Überlegungen des Gerichtes bei der Anwendung der bedingten Strafnachsicht gem § 43 Abs 1 StGB nicht gänzlich außer Betracht bleiben, sondern es bedarf bei Vorliegen besonderer Umstände im Entziehungsverfahren näherer Erörterungen, weshalb ungeachtet der günstigen Prognose durch das Strafgericht die (weiteren) gesetzlichen Voraussetzungen der Entziehung nach § 87 Abs 1 Z 1 GewO erfüllt sind.


 


Solche besonderen Umstände für eine Berücksichtigung der bedingten Strafnachsicht sind nach dem Beschwerdevorbringen hier nicht ersichtlich.


 


Vielmehr spricht auch das im gegenständlichen Strafurteil verhängte Ausmaß der Freiheitsstrafe (18 Monate, wenngleich teilweise bedingt nachgesehen) für die im angefochtenen Bescheid getroffene Prognose, ist doch bei der Beurteilung des aus der Straftat ersichtlichen Persönlichkeitsbildes des Gewerbetreibenden auch auf das Ausmaß Bedacht zu nehmen, in dem die über ihn verhängte Strafe die im § 13 Abs 1 GewO genannte Grenze übersteigt.


 


Die Beschwerde wendet weiter ein, die Argumentation der belBeh, die Tathandlungen seien nicht der Privatsphäre der Bf, sondern deren Geschäftssphäre zuzurechnen, sei in keiner Weise schlüssig.


 


Zu diesem Vorbringen ist darauf hinzuweisen, dass nach der hg Rsp von der Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht schon dann Abstand zu nehmen ist, wenn die Begehung einer gleichen oder ähnlichen Straftat "kaum" zu befürchten ist, sondern nur dann, wenn die Befürchtung der Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Gewerbes gar nicht besteht. Davon kann auf Grund des durch die Tathandlungen gezeigten Persönlichkeitsbildes der Bf, die dazu neigt, in Konfliktsituationen mit (überzogener) körperlicher Gewalt zu reagieren, nicht ausgegangen werden.


 


Da sich die tatbestandsmäßige Befürchtung der belBeh bereits in der Art der der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten manifestiert, ist es auch unbedenklich, dass die belBeh, was in der Beschwerde als Verfahrensmangel gerügt wird, kein psychologisches bzw psychiatrisches Gutachten eingeholt hat.

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