Bei den Auswirkungen einer projektierten Bahntrasse sind auch die Spitzenschallpegel zu berücksichtigen
§ 24f UVP-G
GZ 2012/03/0045, 28.11.2013
Die Beschwerde macht Folgendes geltend: Im Verwaltungsverfahren sei von der Bf eingewendet worden, dass in der vorgelegten Umweltverträglichkeitserklärung Spitzenpegel zwar bei Darstellung der Messergebnisse zur Lärmbelastung im Bestand berücksichtigt worden seien, dass aber eine solche Betrachtung hinsichtlich der Prognose nicht vorgenommen worden sei. Die Gutachter für Lärmschutz und Humanmedizin hätten im UVP-Gutachten als zwingende Maßnahme vorgeschlagen, dass Objektschutzmaßnahmen an Fassaden von Objekten, an denen der Spitzenpegel des Schienenverkehrslärms den Wert von 70 dB überschreite, zu setzen seien und weiters in diesem Fall passive Schallschutzmaßnahmen zusätzlich zu den gemäß SchIV vorgesehenen passiven Schallschutzmaßnahmen nachzuweisen seien.
Die Begründung der belBeh für die Nichtberücksichtigung von Spitzenschallpegeln übersehe, dass deren Beurteilung gerade im Bahnbetrieb - im Hinblick auf die daraus resultierenden Aufwachreaktionen - geboten sei. Der humanmedizinische Sachverständige selbst hätte ausgeführt, dass die Forderung nach einer Begrenzung des Spitzenpegels aus fachlicher Sicht unterstützt werde; er habe dies mit Hinweisen auf aktuelle Studien begründet.
Indem die belBeh sich darauf zurückgezogen habe, dass die SchIV eine Berücksichtigung bzw Begrenzung des Spitzenpegels nicht vorsehe, verkenne sie den klaren Auftrag des UVP-G 2000, wonach Emissionen nach dem Stand der Technik zu begrenzen seien und die Immissionsbelastung zu schützender Güter möglichst gering zu halten sei. Jedenfalls aber seien Immissionen zu vermeiden, die Leben oder Gesundheit von Menschen gefährden oder zu einer unzumutbaren Belästigung der Nachbarn iSd § 77 Abs 2 GewO führen würden.
VwGH: Mit diesem Vorbringen wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufgezeigt. (Es folgt eine Auseinandersetzung mit den Sachverständigengutachten.) Die belBeh wird daher zu beurteilen haben, ob die in Rede stehenden, von den Sachverständigen geforderten Lärmschutzmaßnahmen geboten wären, um die Umweltverträglichkeit des Vorhabens zu gewährleisten.