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Verfahrensrecht

VwGH: Widersprechende Sachverständigengutachten

Bei widersprechenden Sachverständigengutachten kann sich die Behörde für das eine oder das andere entscheiden, sie muss es nur schlüssig tun

29. 01. 2014
Gesetze:

§ 52 AVG, § 45 Abs 2 AVG, § 37 AVG


Schlagworte: Beweiswürdigung, Sachverständige, widersprechende Sachverständigengutachten


GZ 2010/05/0184, 10.12.2013



In einem Verfahren nach der OÖ BauO ging es darum, ob eine Werbe- und Ankündigungstafel in das Ortsbild passt. Derartige Fragen sind auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens zu entscheiden. Es lagen einander widersprechende GA vor.



VwGH: Nach der Rsp des VwGH kann die Behörde bei Vorliegen einander widersprechender Gutachten auf Grund eigener Überlegungen mit entsprechender Begründung einem Gutachten wegen dessen größerer Glaubwürdigkeit bzw Schlüssigkeit den Vorzug geben. Ist sie dazu nicht in der Lage, so kann sie den von ihr bestellten Sachverständigen auffordern, sich mit den Aussagen des anderen Sachverständigen - gegebenenfalls unter neuerlicher Gewährung von Parteiengehör - im Detail auseinanderzusetzen. In diesem Fall kann die Sache erst dann spruchreif sein, wenn die Behörde den beigezogenen Amtssachverständigen dazu veranlasst hat, die gegen sein Gutachten vorgetragene Kritik in jedem einzelnen Punkt zu widerlegen (oder sein Gutachten dementsprechend zu adaptieren) und den Bescheidverfasser damit in die Lage zu versetzen, die Einsichtigkeit der von der Behörde getroffenen Sachverhaltsfeststellungen in ebenso einleuchtender Weise detailliert darzustellen.



Die Aussagen von Amts- und Privatsachverständigen besitzen grundsätzlich den gleichen verfahrensrechtlichen Beweiswert.



Nach Ansicht der belBeh habe sich die Berufungsbehörde inhaltlich mit den beiden Gutachten auseinandergesetzt und schlüssig dargelegt, warum sie dem Gutachten des Amtssachverständigen gefolgt sei. Dem vermag sich der VwGH nicht anzuschließen.



Die Berufungsbehörde beanstandete die Ausführungen des Amtssachverständigen hinsichtlich der "Verdeckung eines erheblichen Teiles der Bauernberganlagen sowie der Bebauung K.-Gasse 4-12" als nicht nachvollziehbar; vielmehr sei von einer "teilweisen" optischen Abdeckung, je nach Blickwinkel des Betrachters, auszugehen. Damit qualifizierte die belBeh den zentralen Teil der Beurteilung und Schlussfolgerung des Amtssachverständigen als unschlüssig, ohne jedoch gleichzeitig - auf sachverständiger Grundlage - nachvollziehbar zu begründen, warum trotz Wegfalls dieses Teiles der Entscheidungsgrundlage die Gesamtbeurteilung, dass die geplante Werbeanlage eine Störung des Orts- und Landschaftsbildes bewirke, unberührt blieb. Damit erweist sich der angefochtene Bescheid als inhaltlich rechtswidrig.

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