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Verfahrensrecht

VwGH: Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens

Nähere Ausführungen im Langtext

29. 01. 2014
Gesetze:

§ 69 AVG


Schlagworte: Wiederaufnahme, wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse


GZ 2013/06/0193, 12.12.2013


 


Die Bf bringen vor, sie hätten in ihren Anträgen deutlich und nachvollziehbar vorgebracht, dass die von der Vollstreckungsverfügung zu Grunde gelegten Sachverhaltsannahmen nicht der tatsächlichen Sachlage an Ort und Stelle entsprächen, wobei sie die krass zu ihrem Nachteil vorgenommenen und deutlich divergierenden Berechnungen der Anschlusskosten anschaulich dargestellt hätten. Die von der BH angenommenen Kosten würden den tatsächlichen Verhältnissen an Ort und Stelle in keiner Weise gerecht; die Bf hätten die Diskrepanzen zwischen den von der Behörde angenommenen Kosten und den tatsächlichen Kosten des Hausanschlusses penibel und plausibel errechnet. Aus allen Varianten, selbst den von der Behörde selbst ermittelten Anschlusskosten, ergebe sich eine Überschreitung des laut § 5 Abs 1 lit a K-GKG relevanten Durchschnittswertes von 50 %. Seit der Erlassung des Bescheides sei somit eine wesentliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse, bezogen auf die von der Behörde angenommenen Anschlusskosten, eingetreten. Dieses Vorbringen iVm dem Umstand, dass die Bf im wasserrechtlichen Verfahren nicht geladen und somit von der Behörde von der Teilnahme an dieser Verhandlung ausgeschlossen worden seien, begründe jedenfalls einen Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens.


 


VwGH: Mit ihren Ausführungen, die Berechnungen der Anschlusskosten seien krass zu ihrem Nachteil vorgenommen worden, beziehen sich die Bf auf keinen Wiederaufnahmegrund iSd § 69 Abs 1 AVG. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit diesem Vorbringen für die Bf schon deshalb nichts zu gewinnen ist, weil - worauf die belBeh zutreffend hinwies - selbst bei Zutreffen der Berechnungen der Bf die weitere Voraussetzung für eine Ausnahme von der Anschlusspflicht gem § 5 Abs 1 lit a K-GKG, nämlich die Gewährleistung einer schadlosen Verbringung der Abwässer, zum Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides nicht gewährleistet war. Es ist der belBeh auch nicht entgegenzutreten, wenn sie in der mangels Ladung erfolgten Nichtteilnahme der Bf an der Wasserrechtsverhandlung keinen Wiederaufnahmegrund erblickte, wird doch auch in der Beschwerde nicht dargelegt, inwiefern sich die Abwesenheit der Bf auf den Berufungsbescheid des Stadtrates der Gemeinde vom 18. März 2002 und in der Folge auf das Vollstreckungsverfahren ausgewirkt habe.


 


Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von den Bf geltend gemachte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gem § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

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