Der Bescheid vom 18. August 2010 wurde rechtskräftig und ist nach wie vor im Rechtsbestand, auch wenn er sich nach Aufklärung des Irrtums (Kopierfehler) als rechtswidrig erweist; die belBeh setzte sich daher mit der neuerlichen Entscheidung über die Rechtskraft des Bescheides vom 18. August 2010 hinweg und sprach nochmals über die bereits erledigte Vorstellung, und zwar in inhaltlich abweisender Weise (Ab- statt Zurückweisung) ab
§ 56 AVG, § 68 AVG
GZ 2012/06/0208, 12.12.2013
Die Beschwerde bringt vor, die belBeh habe mit Bescheid vom 18. August 2010 die Vorstellung des Bf als unzulässig zurückgewiesen. Dieser Bescheid sei dem Bf am 23. August 2010 zugestellt worden. Da der Bf diesen nicht bekämpft habe, sei der Bescheid vom 18. August 2010 rechtskräftig geworden. Im selben Verwaltungsverfahren habe die belBeh nun ein zweites Mal über die Vorstellung des Bf vom 30. März 2010 entschieden. Die belBeh habe somit mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 14. März 2011 ohne Antrag (ohne Vorstellung) des Bf inhaltlich entschieden. Damit habe sie über einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt ohne diesbezüglichen Antrag einen Bescheid erlassen, und dadurch eine Entscheidungskompetenz in Anspruch genommen, die ihr nicht zustehe. Sie setze sich somit über die Rechtskraft ihres eigenen vorangegangen Bescheides vom 18. August 2010 hinweg.
VwGH: Alle Parteien eines rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens haben einen Rechtsanspruch gegenüber der Behörde auf Beachtung der eingetretenen Rechtskraft. Setzt sich die Behörde über die materielle Rechtskraft des Bescheides hinweg und erlässt sie trotz Unwiderrufbarkeit/Unabänderlichkeit und Unwiederholbarkeit in derselben und damit "entschiedenen Sache" nochmals von Amts wegen oder auf Antrag eine Entscheidung, ohne dazu (zB gem § 68 Abs 2 bis 4, §§ 69, 71 AVG oder durch spezielle Verwaltungsvorschriften) ermächtigt zu sein, ist der Bescheid nach stRsp inhaltlich rechtswidrig, aber nicht absolut nichtig.
Die belBeh führte in ihrer Gegenschrift aus, bei Aktenvorlage zur Vorstellung vom 30. März 2010 sei der Berufungsbescheid vom 18. März 2010 irrtümlich nur einseitig kopiert worden, sodass dieser keinen Spruch enthalten habe. Daher sei die Vorstellung des Bf als unzulässig zurückgewiesen worden. Dieser Irrtum sei mit E-Mail vom 28. September 2010 und Vorlage der vollständigen Verfahrensakten aufgeklärt worden. Die belBeh habe sodann auf Grundlage der veränderten Verhältnisse mit einer neuerlichen Entscheidung über die Vorstellung vom 30. März 2010 entschieden. Eine "res iudicata" liege nicht vor, weil der Vorstellungsbehörde ein fehlerhafter und unvollständiger - somit nicht gleichlautender - Bescheid wie dem Bf vorgelegen sei. Die belBeh habe somit nicht über die Vorstellung des Bf, die sich gegen den rechtmäßigen Bescheid gerichtet habe, entschieden, sondern habe "einen anderen Bescheid als Nichtbescheid" erklärt. Über den dem Bf zugestellten Bescheid sei gar nicht entschieden worden, dieser bestehe nach wie vor.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die belBeh in ihrem Bescheid vom 18. August 2010 über die Vorstellung des Bf entschied, indem sie diese als unzulässig zurückwies. Dadurch nahm sie ihre Entscheidungskompetenz in Anspruch. Aus welchen Gründen - im vorliegenden Fall wegen eines Kopierfehlers - die Entscheidung in dieser Form getroffen wurde, ist dabei ebenso wenig entscheidend wie der Umstand, dass dem Bf ein vollständiger Berufungsbescheid zugestellt wurde. Der Bescheid vom 18. August 2010 wurde rechtskräftig und ist nach wie vor im Rechtsbestand, auch wenn er sich nach Aufklärung des Irrtums als rechtswidrig erweist. Die belBeh setzte sich daher mit der neuerlichen Entscheidung über die Rechtskraft des Bescheides vom 18. August 2010 hinweg und sprach nochmals über die bereits erledigte Vorstellung, und zwar in inhaltlich abweisender Weise (Ab- statt Zurückweisung) ab.
Die belBeh hat damit eine ihr nach dem Gesetz nicht zustehende Kompetenz in Anspruch genommen, sodass ihre Entscheidung mit Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit behaftet ist, weshalb der angefochtene Bescheid gem § 42 Abs 2 Z 2 VwGG wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit aufzuheben war.