Allein mit dem Vorbringen, die Beklagte habe nach dem Schreiben des Rechtsanwalts des Klägers von der zu untersagenden Handlung abgelassen, wird der Wegfall der Wiederholungsgefahr noch nicht schlüssig behauptet
§ 226 ZPO, § 14 UWG, § 81 UrhG, § 28 KSchG
GZ 8 Ob 80/13t, 28.10.2013
OGH: Grundsätzlich ist dann, wenn dem behaupteten Unterlassungsanspruch bereits einmal zuwidergehandelt wurde, die Wiederholungsgefahr zu bejahen, solange nicht der Beklagte Umstände behauptet oder beweist, aus der sich gewichtige Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Verletzer ernstlich gewillt ist, von künftigen Störungen Abstand zu nehmen.
Der Kläger hat insoweit nur vorgebracht, dass die Beklagte nach dem Schreiben des Rechtsanwalts des Klägers von der zu untersagenden Handlung abgelassen habe. Allein damit wird jedoch der Wegfall der Wiederholungsgefahr noch nicht schlüssig behauptet. Schließlich hat die Beklagte vorprozessual - und auch im Verfahren - den vom Kläger behaupteten Unterlassungsanspruch weiter bestritten.
Dass die Beklagte im Verfahren im Rahmen ihrer Parteienvernehmung aussagte, nicht vorzuhaben, die Strauchschnitttonne noch einmal am betroffenen Ort abzustellen, vermag an diesem Ergebnis nichts zu ändern. Zum einen war zu diesem Zeitpunkt - die Aussage erfolgte unmittelbar vor Schluss der Verhandlung - das Verfahren längst eingeleitet; zum anderen liegt dieser Aussage keinerlei Prozessvorbringen zugrunde. Mit ihrem Prozessvorbringen hat die Beklagte den Anspruch bis zuletzt bestritten.