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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil gem § 255 Abs 3b ASVG

„Vorwiegend in sitzender Haltung“ bedeutet sitzende Arbeit in mehr als zwei Drittel der Gesamtarbeitszeit

27. 01. 2014
Gesetze:

§ 255 ASVG


Schlagworte: Invaliditätspension, Härtefallregelung, Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil


GZ 10 ObS 141/13b, 22.10.2013


 


OGH: Zweck der Härtefallregelung des § 255 Abs 3a und 3b ASVG ist, für stark leistungseingeschränkte ungelernte Arbeiter, die das 50. Lebensjahr aber noch nicht das 57. Lebensjahr vollendet haben oder die die Voraussetzungen für einen besonderen Berufsschutz etwa nach § 255 Abs 4 ASVG nicht erfüllen, einen speziellen Verweisungsschutz zu schaffen. In den Genuss dieser Regelung sollen Versicherte kommen, die nur mehr in der Lage sind, „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ zu verrichten. § 255 Abs 3b ASVG definiert als „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ leichte Tätigkeiten, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden; Tätigkeiten gelten auch dann als vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt, wenn sie durch zwischenzeitliche Haltungswechsel unterbrochen werden.


 


§ 255 Abs 3b ASVG beschreibt damit nicht das medizinische (Rest-)Leistungskalkül von Versicherten, sondern jene Tätigkeiten unter allen in Betracht kommenden Verweisungstätigkeiten, die das leichteste Anforderungsprofil erfüllen und die der Versicherte zwar noch ausüben könnte, auf die er aber nach dem Willen des Gesetzgebers nicht verwiesen werden kann.



Die „Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil“ werden somit nach ihrem Schweregrad, dem mit ihnen verbundenen Zeitdruck und der Körperhaltung umschrieben. „Vorwiegend in sitzender Haltung“ bedeutet sitzende Arbeit in mehr als zwei Drittel der Gesamtarbeitszeit; Haltungswechsel bedeutet im gegebenen Zusammenhang ein Aufstehen zwei bis vier Mal pro Stunde.



Kann ein Versicherter eine Tätigkeit ausüben, die nicht in vorwiegend sitzender Haltung, sondern auch gehend und stehend ausgeübt werden kann (etwa die Tätigkeit einer Reinigungskraft in Büros oder Ordinationen), fällt er nicht in den Anwendungsbereich der Härtefallregelung.

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