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Arbeits- und Sozialrecht

OGH: B-KUVG – Kostenerstattung für eine Laserbehandlung zur Korrektur der Kurzsichtigkeit durch die Krankenkasse?

Entschließt sich ein Versicherter zur Vornahme der Laserbehandlung lediglich aus dem – seiner höchstpersönlichen Lebenssphäre zuzuordnenden – Interesse, zum Ausgleich der Fehlsichtigkeit in Hinkunft weder Brillen noch Kontaktlinsen tragen zu müssen, ist ein Anspruch auf Kostenerstattung aus der gesetzlichen Krankenversicherung zu verneinen

27. 01. 2014
Gesetze:

§ 51 B-KUVG, § 53 B-KUVG, § 62 B-KUVG, § 65 B-KUVG


Schlagworte: Beamte, Krankenversicherung, Kurzsichtigkeit, Laserbehandlung, ausreichend / zweckmäßig, Notwendigkeit


GZ 10 ObS 111/13s, 22.10.2013


 


Der Kläger begehrt von der beklagten Versicherungsanstalt der öffentlich Bediensteten 2.600 EUR an Kostenerstattung für eine Laserbehandlung beider Augen. Er ist als Fremdenpolizist tätig. Zum Ausgleich seiner Kurzsichtigkeit (2,25 bzw 2,75 Dioptrien) hatte er jahrelang Brillen oder Kontaktlinsen verwendet, bis er sich zur Laserbehandlung entschloss. Diese Behandlung verlief erfolgreich, sodass er seither keine Sehhilfen mehr in Anspruch nehmen muss.


 


Die Laserbehandlung war aber medizinisch nicht indiziert, die Verwendung bzw das Tragen von Brillen und Kontaktlinsen wäre dem Kläger aus medizinischer Sicht weiterhin möglich und zumutbar gewesen. Zu einer Beeinträchtigung seiner Dienstfähigkeit als Fremdenpolizist wäre es dadurch nicht gekommen. Nach den Feststellungen wäre die Versorgung mit Brillen oder Kontaktlinsen für die beklagte Versicherungsanstalt zudem kostengünstiger gewesen.


 


Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren ab. Sie gingen davon aus, dass die Laserbehandlung das Maß der notwendigen Krankenbehandlung überschreite.


 


OGH: Bei der in jedem Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung zwischen den Interessen des Versicherten an der „besten“ Behandlung einerseits und dem Interesse der Versichertengemeinschaft an einer kostenoptimalen Versorgung andererseits kommt dem Ausmaß der Betroffenheit des Versicherten entscheidende Bedeutung zu. Im Fall des Klägers ist die Verwendung von Kontaktlinsen und Brillen zum Ausgleich der Fehlsichtigkeit ausreichend und zweckmäßig. Seine Dienstfähigkeit wäre auch ohne die Laserbehandlung nicht beeinträchtigt gewesen. Es ist daher kein solches Maß an Betroffenheit gegeben, dass die Kosten der Laserbehandlung von der Allgemeinheit getragen werden müssten. Das Interesse, einer rein subjektiv empfundenen Beeinträchtigung der Lebensqualität abzuhelfen, die sich aus dem Tragen von Brillen und Kontaktlinsen ergibt, erfüllt kein von der Krankenversicherung verfolgtes Ziel der Krankenbehandlung.

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