Der Gesetzgeber stellt mit § 37a KartG nunmehr maßgeblich auf die Rechtskraft der Kartellentscheidung ab
§ 37a KartG, § 1489 ABGB
GZ 6 Ob 186/12i, 16.12.2013
OGH: Nach § 37a Abs 4 KartG wird die Verjährung eines aus einer Kartellgesetzverletzung (§ 29 Z 1 KartG) abgeleiteten Schadenersatzanspruchs für die Dauer eines auf die Feststellung einer derartigen Verletzung gerichteten Rechtsstreits unterbrochen (Satz 1). Diese Hemmung endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens (Satz 2). Allerdings trat § 37a KartG erst während des Revisionsverfahrens in Kraft; eine Rückwirkungsanordnung findet sich im KaWeRÄG 2012 nicht. Er ist hier somit nicht unmittelbar anzuwenden.
Vor dem 1. 3. 2013 bestand hingegen keine spezifische Verjährungsvorschrift für einen Schadenersatzanspruch bei Verstößen gegen innerstaatliches oder gemeinschaftsrechtliches Kartell- und Wettbewerbsrecht; es galten daher uneingeschränkt § 1489 ABGB und die dazu ergangene Rsp.