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Strafrecht

OGH: Straferhöhung bei Schulduneinsicht?

Die Wertung der leugnenden Verantwortung eines Angeklagten als eine für die Zumessung der Strafhöhe entscheidende Tatsache stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar

27. 01. 2014
Gesetze:

§ 32 StGB, § 33 StGB


Schlagworte: Strafbemessung, Schulduneinsicht kein Erschwerungsgrund


GZ 11 Os 118/13g, 12.11.2013


 


OGH: Zutreffend weist die Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) darauf hin, dass die vom Schöffengericht vorgenommene Wertung der Schulduneinsichtigkeit der Angeklagten als eine für die Strafzumessung (mit-)entscheidende Tatsache eine unrichtige Gesetzesanwendung darstellt.

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