Die Wertung der leugnenden Verantwortung eines Angeklagten als eine für die Zumessung der Strafhöhe entscheidende Tatsache stellt eine unrichtige Gesetzesanwendung dar
§ 32 StGB, § 33 StGB
GZ 11 Os 118/13g, 12.11.2013
OGH: Zutreffend weist die Sanktionsrüge (§ 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO) darauf hin, dass die vom Schöffengericht vorgenommene Wertung der Schulduneinsichtigkeit der Angeklagten als eine für die Strafzumessung (mit-)entscheidende Tatsache eine unrichtige Gesetzesanwendung darstellt.